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Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.05.2025 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 08.05.2025. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

Progressionsermäßigung für Verwertung von Patentrechten8055 Die Progressionsermäßigung gemäß für Verwertung von Patentrechten ist bei beschränkter Steuerpflicht ausgeschlossen (). Progression8056 Die Ermittlung des Steuersatzes erfolgt bei beschränkt Steuerpflichtigen auf Grundlage des § 33 in Verbindung mit . Nach nicht steuerpflichtige Einkünfte (insbesondere im Ausland erzielte Einkünfte) unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt (VwGH 25.9.1973, 0111/73). Sonderausgaben8057 Sonderausgaben () sind bei der Veranlagung abzugsfähig, soweit sie sich auf das Inland beziehen. Der Inlandsbezug ist zum Teil bereits in den Tatbeständen des enthalten, der idR auch den Anforderungen des gerecht wird (vgl. LStR 2002, Rz 578 und 1241j). Ein Pauschbetrag für Sonderausgaben () wird - unabhängig vom Vorliegen inländischer Sonderausgaben - auch bei beschränkter Steuerpflicht gewährt. Eine Berücksichtigung von Sonderausgaben im Wege eines Freibetragsbescheides ist nicht mehr möglich (). Bei einem Wechsel in die beschränkte Steuerpflicht bleibt die Sonderausgabenbegünstigung für begünstigt angeschaffte Genussscheine und junge Aktien () erhalten, wenn die seinerzeit eingegangene Verpflichtung (Depothinterlegung für zehn Jahre) weiterhin eingehalten wird. Veranlagungsfreibetrag8058 Bis zur Veranlagung 2019 ist bei beschränkter Steuerpflicht ein Veranlagungsfreibetrag nach nicht vorgesehen. Ab der Veranlagung 2020 ist der Veranlagungsfreibetrag in Fällen der Pflichtveranlagung gemäß anzuwenden.