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Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.05.2025 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 08.05.2025. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

29.6.6 Befreiung für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften () 7767 Vom persönlichen Anwendungsbereich der Befreiung umfasst sind beschränkt steuerpflichtige Körperschaften iSd und 3 KStG 1988, somit inländische Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Körperschaften, soweit sie gemäß oder anderen Bundesgesetzen von der KSt-Pflicht befreit sind. In sachlicher Hinsicht korrespondiert die KESt-Befreiung mit den KSt-Befreiungen gemäß für diese Steuerpflichtigen. 29.6.6.1 Beteiligungserträge gemäß Siehe dazu KStR 2013 Rz 1151 bis 1248. 29.6.6.2 entfällt 29.6.6.3 Zinsen und sonstige Erträge aus Kapitalforderungen gemäß § 27 Abs. 2 Z 2, Einkünfte aus Wertsteigerungen gemäß § 27 Abs. 3, Einkünfte aus Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 sowie Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27 Abs. 4a EStG 1988 7768 Sie sind von der KESt befreit, wenn sie nachweislich folgenden (beschränkt KSt-pflichtigen) Einrichtungen zugehen: einer Pensionskasse () innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (siehe KStR 2013 Rz 185 bis Rz 192, 1505) einer Mitarbeitervorsorgekasse () innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (siehe KStR 2013 Rz 195, 1505) einer Unterstützungskasse (; siehe KStR 2013 Rz 193, 1505) einer Arbeitnehmerförderungsstiftung iSd (siehe StiftR 2009 Rz 167 bis Rz 171, KStR 2013 Rz 1505) einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts (siehe KStR 2013 Rz 1505 f) einer von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Körperschaft im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (zB unentbehrlicher Hilfsbetrieb iSd ) einem Einlagensicherungsfonds im Sinne des § 18 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes oder dem Beitragsvermögen gemäß . Voraussetzung für die Befreiungen ist, dass die Kapitalanlagen, aus denen die Einkünfte resultieren, den genannten Teilbereichen bzw. den steuerbefreiten Betrieben einer Körperschaft im Sinne einer Zweckbindung (Widmung) zuzurechnen sind. Es muss somit von vornherein eine tatsächliche und ausschließliche Bindung des veranlagten Kapitals für den begünstigten Zweck sichergestellt sein (VwGH 8.9.2022, ). Eine solche nachweisliche Zurechnung kann zudem nur dann angenommen werden, wenn eine entsprechende Dokumentation etwa in Form eines Rechnungskreises eingerichtet wird, aus dem eine klare Abgrenzung des dem begünstigten Zweck zugeordneten Vermögens zum anderen Vermögen ersichtlich ist, dh. Verwendung und Erfolg der Finanzmittel müssen jederzeit abgrenzbar und nachvollziehbar sein. Die Erfüllung der Voraussetzung der Steuerbefreiung muss bereits beim Anfallen der Kapitalerträge feststehen. Die Tatsache der Zugehörigkeit der Kapitalanlage zu einem steuerbefreiten Teilbereich oder Betrieb (zB unentbehrlicher Hilfsbetrieb iSd ) ist dem Kreditinstitut zur Kenntnis zu bringen. Soweit trotz Zugehörigkeit der Kapitaleinkünfte zu einem steuerbefreiten Teilbereich oder Betrieb ein Abzug der KESt erfolgte, kann auf Antrag deren Erstattung gemäß erfolgen. Der Bereich der Vermögensverwaltung einer Körperschaft ist nicht von der KESt-Befreiung umfasst. Zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Befreiung siehe KStR 2013 Rz 1506. 29.6.6.4 Humanitäre Spendengelder von Körperschaften öffentlichen Rechts 7769 Für Kapitalerträge von Körperschaften öffentlichen Rechts aus veranlagten humanitären Spendengeldern findet die Kapitalertragsteuer-Abzugsbefreiung des sinngemäß Anwendung. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapitalerträge aus den veranlagten Spendengeldern sowie die Spendengelder bestimmungsgemäß für humanitäre Zwecke eingesetzt werden, die Kapitalanlagen in einem eigenen Rechnungskreis zusammengefasst und die Erträge nachweislich nur für humanitäre Zwecke verwendet werden. 29.6.6.5 Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft 7770 Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft sind nach Maßgabe des befreit (siehe dazu KStR 2013 Rz 300). 29.6.6.6 Zuwendungen von Stiftungen 7771 Zuwendungen von nicht unter fallenden Privatstiftungen sowie vergleichbaren ausländischen Privatstiftungen und Vermögensmassen sind KESt-frei (), wenn sie beim Empfänger gemäß von der Einkommensteuer befreit sind oder wenn sie an eine gemäß spendenbegünstigte Einrichtung geleistet werden oder Zuwendungen gemäß § 4b oder vorliegen. Für die KESt-Freiheit der Zuwendung ist es daher erforderlich, dass es sich beim Empfänger um eine inländische gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 oder Z 3 KStG 1988 beschränkt steuerpflichtige Person handelt, bei der die Zuwendung gemäß steuerfrei ist, die in genannt ist (Zuwendung einer steuerlich anerkannten Spende) oder wenn Zuwendungen gemäß § 4b oder vorliegen.