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Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.05.2025 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 08.05.2025. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

4.1.2 Arten der Gewinnermittlung im EStG 1988 414 Das Einkommensteuergesetz kennt vier Arten der Gewinnermittlung: Betriebsvermögensvergleich nach (siehe Rz 417 ff) Betriebsvermögensvergleich nach (siehe Rz 430a ff) Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach (siehe Rz 658 ff) Besteuerung nach Durchschnittssätzen nach (siehe Rz 4101 ff) Die dem Verlangen des Prüfers entsprechende Vorlage einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung stellt keine Ausübung des Wahlrechtes betreffend einer bestimmten Gewinnermittlungsart dar (VwGH 28.1.2005, 2002/15/0110). 4.1.3 Unterschied zwischen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung () und Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich 415 Die Einnahmen-Ausgaben-Rechung ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung. Es wird ihr nicht ein Betriebsvermögensvergleich zu Grunde gelegt, sondern eine Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, und zwar grundsätzlich im Sinne einer Geldflussrechnung (näheres siehe Rz 658 ff). 4.1.4 Unterschiede zwischen Bestandsvergleich nach und 416 Unterschiede: Bei der Gewinnermittlung nach bleiben Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertschwankungen von Grund und Boden vor dem 1.4.2012 außer Ansatz, bei der Gewinnermittlung nach hingegen nicht. Wertveränderungen von Grund und Boden nach dem 31.3.2012 sind auch bei der Gewinnermittlung nach steuerlich relevant. Bei der Gewinnermittlung nach sind Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen, während bei der Gewinnermittlung nach dafür ein Wahlrecht besteht. Bei der Gewinnermittlung nach sind zusätzlich zu den steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften die (unternehmensrechtlichen) Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (siehe Rz 431) zu beachten. Bei der Gewinnermittlung nach kann ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt werden, bei der Gewinnermittlung nach ist dies nur buchführenden Land- und Forstwirten möglich. Bei der Gewinnermittlung nach kann gewillkürtes Betriebsvermögen angesetzt werden, bei der Gewinnermittlung nach nicht. Unterschiede zwischen den beiden Gewinnermittlungsarten sind sachlich gerechtfertigt (VfGH 13.12.1972, , und VfGH 20.6.1994, ). 4.1.5 Betriebvermögensvergleich nach 4.1.5.1 Allgemeines 417 Der Gewinn ist insbesondere nach zu ermitteln, wenn die Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach nicht vorliegen, aber freiwillig Bücher geführt werden; die Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach vorliegen, aber die Aufschuboption nach (siehe Rz 430p) ausgeübt worden ist und nach idF vor dem StruktAnpG 2006 Buchführungspflicht besteht; bei Land- und Forstwirten die Buchführungsgrenze des überschritten ist; bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, die unternehmensrechtlich keinen freien Beruf darstellen, die Grenzen des überschritten werden. 418 Für die Gewinnermittlung nach gelten sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht die allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. 4.1.5.2 Allgemeine Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung 419 Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung gründen sich auf gesetzliche Bestimmungen, die zum Gewohnheitsrecht gewordene allgemeine anerkannte Übung der kaufmännischen Praxis und auf Gutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie der Vertreter der Kaufleute. Die im UGB enthaltenen Bestimmungen über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung lassen sich einteilen in im Wesentlichen formell (siehe Rz 420) ausgerichtete und im Wesentlichen materiell ausgerichtete(siehe Rz 421 ff) Bestimmungen. 4.1.5.2.1 Formelle Grundsätze nach Unternehmensrecht und Steuerrecht420 Auf Grund der Bestimmung des müssen sich die Geschäftsfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (Nachvollziehbarkeitsregel). Dazu ist es notwendig, dass die Eintragungen in den Büchern vollständig richtig zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen siehe und . 4.1.5.2.2 Materielle Grundsätze421 Nach hat der Jahresabschluss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Wesentliche Erfordernisse ordnungsmäßiger Bilanzierung sind erfüllt, wenn bei der Aufstellung des Jahresabschlusses folgende Grundsätze beachtet werden: 422 Bilanzzusammenhang (Bilanzidentität) Die Bilanzidentität verlangt die Identität der Schlussbilanz eines Geschäftsjahres mit der Eröffnungsbilanz des folgenden Geschäftsjahres. Keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Bilanzidentität stellt die Erstellung der Eröffnungsbilanz in Euro anlässlich der Umstellung des Rechnungswesens auf den Euro dar. 423 Bilanzkontinuität Die formelle Bilanzkontinuität ieS fordert die Beibehaltung der einmal gewählten Gliederung und Bezeichnung der Positionen in den Bilanzen sowie den Gewinn- und Verlustrechnungen. Unter der materiellen Bilanzkontinuität ist die Bewertungsstetigkeit () zu verstehen. Danach sind die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewendeten Bewertungsmethoden beizubehalten. Ein Abweichen von gewählten Bewertungsmethoden ist nur bei Vorliegen von besonderen Umständen erlaubt (siehe Rz 2126 ff). 424 Bilanzwahrheit Der Grundsatz der Bilanzwahrheit verlangt einen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Ausweis des Vermögens und der Schulden des Unternehmens. Der Grundsatz der Bilanzwahrheit ist dann als erfüllt anzusehen, wenn dem Grundsatz der Bilanzvollständigkeit () und jenem der Einhaltung der gesetzlichen Bewertungsvorschriften entsprochen wird. Liegt ein beabsichtigter Verstoß dagegen vor, wird von Bilanzfälschung gesprochen. 425 Bilanzklarheit Der Grundsatz der Bilanzklarheit verlangt eine klare und übersichtliche Gestaltung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Das Gebot der Klarheit ist erfüllt, wenn die einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eindeutig aussagekräftig bezeichnet werden. Die Bezeichnung der Posten richtet sich dabei nach dem allgemeinen Verständnis eines kundigen Bilanzlesers. Die einmal gewählte Bezeichnung ist, sofern keine wesentliche Änderung in der Zusammensetzung des Postens eintritt, beizubehalten. Das Gebot der Klarheit verlangt weiters eine ausreichend detaillierte Gliederung des Jahresabschlusses, die auf die Besonderheiten des Unternehmens Rücksicht nimmt. Die Einzelposten sind klar von einander abzugrenzen. Aktiva und Passiva dürfen miteinander nicht verrechnen sowie Aufwände und Erträge nicht saldiert werden. Werden Aktiven und Schulden unklar und unübersichtlich bezeichnet bzw. wird unzulässigerweise saldiert, wird von Bilanzverschleierung gesprochen.