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Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.05.2025 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 08.05.2025. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

Finanzierungskosten 1531 Siehe Rz 1421 ff. Firmenwert 1532 Zur Abschreibbarkeit siehe Rz 3187 ff. Fitness-Studio 1533 Siehe Rz 4719, Stichwort "Fitness-Studio". Flugzeug 1534 Siehe Rz 4783 ff. Randzahl 1535: derzeit frei Forschungsprämie - Feststellungsbescheid 1535a Kosten für eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers zur Erlangung eines Feststellungsbescheides gemäß über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie (siehe Anhang V) sind als Betriebsausgaben abzugsfähig (). Forschungsprämie - Forschungsbestätigung 1535b Der Verwaltungskostenbeitrag im Rahmen eines Verfahrens betreffend Forschungsbestätigung () ist als Betriebsausgabe abzugsfähig (). Forschungszuwendungen 1536 Siehe Rz 1305 ff. Fotoapparat, Filmkamera 1537 Siehe Rz 4720, Stichwort "Fotoapparat, Filmkamera". Freimachungskosten 1538 Abfindungs- bzw. Ablösezahlungen zur Freimachung eines Gebäudes von bestehenden Bestandsrechten sind auf das Gebäude zu aktivieren (VwGH 5.7.1955, 3493/53). Freiwilliger Sozialaufwand 1539 Dieser ist idR als Betriebsausgabe abzugsfähig (zB Gewährung von Betriebsausflügen, Veranstaltung von Weihnachtsfeiern usw.). Beim Arbeitnehmer sind diese Leistungen prinzipiell steuerpflichtiger Arbeitslohn (vgl. VwGH 29.5.1985, 83/13/0201, sowie LStR 2002, Rz 667). Zur Steuerfreiheit derartiger Leistungen siehe LStR 2002, Rz 75 bis 104. Freiwillig geleistete Aufwendungen 1540 Auch ohne rechtliche Verpflichtung geleistete Aufwendungen sind Betriebsausgaben, wenn sie ausschließlich oder überwiegend durch den Betrieb veranlasst sind, wie zB in Kulanz oder Versicherungsfällen (VwGH 11.5.1979, 0237/77; VwGH 20.12.2006, 2002/13/0130, VwGH 15.12.2010, 2007/13/0089; vgl. auch Rz 4839). Aus familiären Gründen geleistete freiwillige Aufwendungen sind jedoch gemäß nicht abzugsfähig (VwGH 18.3.1966, 2126/65; VwGH 20.12.2006, 2002/13/0130). Führerschein 1541 Siehe Rz 4721, Stichwort "Führerschein".