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Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.05.2025 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 08.05.2025. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

4.8.4 Einlagenbewertung 801 Nach sind Einlagen mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen. Eine Ausnahme davon gab es vor dem BBG 2011 nur für Beteiligungen iSd : Beteiligungen, deren Veräußerung nach idF vor dem BBG 2011 zu erfassen gewesen wäre, waren stets mit den Anschaffungskosten anzusetzen, wenn dieser niedriger als der Teilwert im Einlagezeitpunkt war. Die bisherige Sonderregelung für Beteiligungen iSd idF vor dem BBG 2011 wird durch das BBG 2011 und das BBG 2012 auf Kapitalanlagen/Derivate erweitert, weil nach dem 31.12.2010 angeschaffte Anteile an Körperschaften unabhängig von der Behaltedauer und dem Beteiligungsausmaß auch im Privatvermögen steuerpflichtig sind. Nach sind daher Wirtschaftsgüter und Derivate iSd und 4 EStG 1988 sowie seit dem ÖkoStRefG 2022 Teil I auch Kryptowährungen iSd mit den Anschaffungskosten anzusetzen, wenn diese niedriger als der Teilwert im Einlagezeitpunkt sind. Werden daher zB Aktien, GmbH-Anteile, Derivate oder Kryptowährungen in einen Betrieb eingelegt, sind folgende Werte maßgeblich: grundsätzlich: (ursprüngliche) Anschaffungskosten; ausnahmsweise der Teilwert, wenn der Teilwert im Einlagezeitpunkt niedriger ist als die Anschaffungskosten. 802 tritt nach § 124b Z 228 iVm Z 181 EStG 1988 mit 1.4.2012 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt anzuwenden auf nach dem 31.12.2010 erworbene Anteile an Körperschaften und Anteilscheinen an Fonds, nach dem 30.9.2011 entgeltlich erworbene andere Wirtschaftsgüter und Derivate iSd und 4 EStG 1988. Auf vor den jeweiligen Zeitpunkten erworbene Wirtschaftsgüter und Derivate iSd und 4 EStG 1988 ist idF vor dem BBG 2011 weiter anzuwenden. Danach sind "Altanteile" und "Altderivate" weiterhin mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Einlage anzusetzen; nur für "Altbeteiligungen" iSd idF vor dem BBG 2011 sind die Anschaffungskosten anzusetzen, sofern der Teilwert im Zeitpunkt der Einlage nicht niedriger ist. idF ÖkoStRefG 2022 Teil I trat mit 1. März 2022 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auch auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft worden sind. Für Kryptowährungen, die vor dem 1. März 2021 angeschafft worden sind, gilt (Teilwert im Zeitpunkt der Einlage). 4.8.5 Entnahme 803 Die Entnahme von Kapitalvermögen aus dem Betriebsvermögen stellt einen steuerpflichtigen Realisationsvorgang dar. Ein Entnahmegewinn ist dabei entweder mit einem der beiden besonderen Steuersätze des oder, wenn das entnommene Kapitalvermögen unter fällt, mit dem Normalsteuersatz zu erfassen. Für die Ermittlung zukünftiger steuerpflichtiger Einkünfte gilt der Entnahmewert als Anschaffungskosten. 4.8.5a Ausnahmebestimmungen für Kryptowährungen im betrieblichen Bereich 803a Gemäß gelten die Ausnahmebestimmungen des auch bei betrieblichen Einkünften aus Kryptowährungen. Daher sind Einkünfte aus Staking, Airdrops, Bounties und Hardforks, die im betrieblichen Bereich zufließen, nicht im Zuflusszeitpunkt, sondern erst im Zuge der späteren Veräußerung steuerlich zu erfassen (siehe Rz 6178r bis 6178u). Darüber hinaus gelten auch im betrieblichen Bereich die im Rahmen einer Leihe überlassene Kryptowährung und die Forderungen auf deren Rückzahlung als einheitliches Wirtschaftsgut und folglich als Kryptowährung im Sinne des , weshalb auch die Überlassung einer Kryptowährung im Sinne des zu keiner Realisierung führt (siehe dazu Rz 6178c). 803b Die steuerliche Unbeachtlichkeit des Tausches von Kryptowährungen iSd gegen andere Kryptowährungen iSd gilt gemäß auch im betrieblichen Bereich (siehe dazu Rz 6178ab). 4.8.6 Übergangsfragen 804 Die Neuordnung der Kapitalvermögensbesteuerung tritt grundsätzlich mit 1.4.2012 in Kraft, erfasst dabei aber auch Aktien und Anteile an Investmentfonds, die ab 1.1.2011 angeschafft worden sind (siehe Abschnitt 20.1.1.3). Davor angeschaffte Altbeteiligungen wurden durch das AbgÄG 2011 im betrieblichen Bereich - wie im außerbetrieblichen Bereich bei idF vor dem BBG 2011 - generell ins neue Regime überführt. Die Veräußerung von Altbeteiligungen unterliegt daher ab 1.4.2012 auch dem Sondersteuersatz iHv 25%, Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste sind ab 1.4.2012 nur zur Hälfte aufwandswirksam. Ab 1.4.2012 werden Altbeteiligungen und Neubeteiligungen im betrieblichen Bereich steuerlich gleich behandelt, es bedarf keinerlei steuerlicher Abgrenzungen zwischen Alt- und Neubeteiligungen. Für Altbeteiligungen besteht allerdings keine KESt-Abzugspflicht. Nachdem gemäß auf betrieblich gehaltenes Kapitalvermögen der besondere Steuersatz gemäß auch bereits auf "Altvermögen" anzuwenden ist, sofern die Veräußerung/Realisierung nach dem 31.3.2012 erfolgt, ist auch bei "Altvermögen" ein Realisierungsgewinn bereits mit 25% bzw. 27,5% (ab 2016) zu besteuern. Ebenso ist ein Realisierungsverlust ab 1.4.2012 nur gekürzt ausgleichsfähig. Randzahlen 805 bis 1000: derzeit frei