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Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.01.2009 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 12.01.2009. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

20.2.1.3 Genussrechte und Partizipationskapital 20.2.1.3.1 Allgemeines6138 Unter Genuss- oder Partizipationskapital fallen Partizipationsscheine im Sinne des oder § 73c VAG, Genussscheine im Sinne des sowie sonstige Genussrechte. 6139 Genussrechte im Sinne des sind zivilrechtlich ein Darlehen an die Kapitalgesellschaft, welches durch Begebung eines Wertpapiers verbrieft werden kann. Dieses Wertpapier ist ohne Vorliegen besonderer Umstände (Beteiligung am gesamten Gewinn und Verlust, Vermögen und Liquidationsgewinn - Substanzgenussrecht siehe weiter unten) stets ein Forderungswertpapier (obligatorische Genussrechte). Derartige Genussrechte sind Kapitalforderungen iSd . Die Ausgestaltung des Darlehens bleibt der freien Vertragsdisposition überlassen. 6140 Kapitalerträge sind sämtliche Ansprüche des Genussscheininhabers, die er neben dem Anspruch auf die Rückzahlung des ursprünglich einbezahlten Kapitals auf Rechtsgrundlage der Genussscheinbedingungen gegen den Emittenten hat. So kann etwa vorgesehen werden, dass eine Verzinsung vom Gewinn der Gesellschaft abhängt. Das Darlehen hat dann lediglich eine variable Verzinsung. Es kann umgekehrt auch vorgesehen werden, von einer laufenden Verzinsung abzusehen und die Höhe des Rückzahlungspreises von der Wertentwicklung bestimmter Wirtschaftsgüter der Kapitalgesellschaft abhängig zu machen. In einem solchen Fall liegt ein Wertpapier mit variablen Zinsen. Beispiel: Für einen eigens eingerichteten Rechnungskreis einer Aktiengesellschaft werden bestimmte Immobilien im Gesamtwert von 100 Mio. erworben. Die Finanzierung erfolgt durch die Ausgabe von Genussscheinen im Wert von je 10.000 Schilling. Der Rückzahlungspreis erhöht sich jedoch im Verhältnis der Wertsteigerung der Wirtschaftgüter. Der Genussscheininhaber hat Anspruch auf die Mieterträge. Gleichzeitig hat er Anspruch auf die anteilige Wertsteigerung der Immobilien. Da keine Beteiligung am gesamten Betriebsvermögen vorliegt, handelt es sich jedenfalls um obligatorische Genussrechte. Die laufend ausbezahlten anteiligen Mieterträge haben die Genussscheininhaber, welche die Papiere im Privatvermögen halten, oder betriebliche Anleger mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Zeitpunkt der Auszahlung zu versteuern. Im Zeitpunkt der Einlösung versteuern sie die anteilige Differenz zwischen Einlöse- und Ausgabepreis. Wird der Genussschein vorzeitig veräußert, bildet die Differenz zwischen Ausgabepreis und Verkaufspreis Kapitaleinkünfte. Diese gehen jedoch unabhängig von einem vorzunehmenden Kapitalertragsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Einlösung des Genussscheines zu (VwGH 5.7.1994, 91/14/0064). 6141 Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob in wirtschaftlicher Betrachtungsweise steuerlich eine Beteiligung vorliegt, die einer Aktie vergleichbar ist. Von einer solchen Beteiligung (Substanzgenussrecht) ist dann auszugehen, wenn im Bezug auf das gesamte Gesellschaftsvermögen eine Beteiligung am Gewinn und Verlust, am Vermögen und am Liquidationsgewinn einer Körperschaft vorliegt. Ausschüttungen solcher Substanzgenussrechte sind gemäß steuerpflichtig. 6142 Die Qualifikation als Substanzgenussrecht hat weiters folgende Konsequenzen: Wertveränderungen des Genussrechtes sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Ausschüttungen auf Genussrechte sind bei der Körperschaft Einkommensverwendung und keine Betriebsausgaben (). Von der Kapitalgesellschaft ist für die Ausschüttungen Kapitalertagsteuer einzubehalten (). 20.2.1.3.2 Besondere Formen von Genussrechten20.2.1.3.2.1 Partizipationsscheine6143 Partizipationsscheine im Sinne des Bankwesen- und Versicherungsaufsichtsgesetzes sind Genussrechte, die von Banken oder Versicherungsunternehmen als Mittel zur Aufbringung von Eigenkapital verwendet werden können. In solchen Fällen müssen diese Genussrechte jedoch gemäß und § 73c VAG als Substanzgenussrechte ausgestaltet werden. 6144 Vielfach werden auch von an anderen Kapitalgesellschaften Genussrechte unter der Bezeichnung Partizipationsscheine ausgegeben. Dabei handelt es sich jedoch um bloße Genussscheine und es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Substanzgenussrecht oder obligatorisches Genussrecht vorliegt. 20.2.1.3.2.2 Genussrechte nach § 6 Beteiligungsfondsgesetz6145 Bei Genussscheinen nach § 6 Beteiligungsfondsgesetz handelt es sich um auf Inhaber lautende Wertpapiere, die einen Anspruch auf einen aliquoten Teil an den Jahresüberschüssen eines Beteiligungsfonds iSd § 10 Abs. 2 Beteiligungsfondsgesetz verbriefen. Derartige Genussrechte sind als obligationenähnliche Rechte zu qualifizieren, deren Erträge gemäß als Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art zu erfassen sind. 20.2.1.3.2.3 Agrargemeinschaftsanteile6146 Agrargemeinschaften sind auf Grund des Flurverfassungsgrundsatzgesetzes eingerichtete Gemeinschaften zur Verwaltung von gemeinschaftlichem Grundbesitz. Eine Regelung erfolgt durch Landesgesetze, welche vielfach für diese Gemeinschaften eine Rechtsform als eigene Körperschaft vorsehen. Unabhängig vom Umstand, ob die jeweiligen Landesgesetze eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Körperschaft vorsehen, liegen hinsichtlich der Anteile jedoch stets Substanzgenussrechte vor. Ausschüttungen daraus sind bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteilen Einkünfte aus Kapitalvermögen (VwGH 24.11.1987, 87/14/0005, 87/14/0006; VwGH 15.12.1987, 86/14/0171). Näheres siehe Rz 5030 ff. Hinsichtlich der Kapitalertragsteuer siehe Rz 7723. 20.2.1.3.2.4 Besserungsscheine6147 Besserungsscheine, die einen Anspruch auf Gewinn und Liquidationserlös verbriefen, zählen zu den Genussrechten.