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Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.01.2009 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 12.01.2009. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

28.6 Abschlusszahlungen () 28.6.1 Anrechnung 7574 Auf die durch Veranlagung festgesetzte Einkommensteuerschuld werden angerechnet: Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen; die Anrechnung erfolgt unabhängig davon, ob die Vorauszahlungen entrichtet sind. Die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen. 28.6.2 Unterbleiben der Anrechnung 28.6.2.1 Allgemein 7575 Findet weder eine Veranlagung nach noch nach statt, darf der Steuerpflichtige für die Einkommensteuer, die auf steuerabzugspflichtige Einkünfte entfällt, nur in den Fällen des und 3 EStG 1988 als Lohnsteuerschuldner (siehe LStR 2002, Rz 1213 bis 1219) oder gemäß als Kapitalertragsteuerschuldner oder gemäß als Schuldner der Abzugsteuer gemäß in Anspruch genommen werden (siehe Rz 7753 ff). 28.6.2.2 Bei Lohnsteuerpflichtigen 7576 Bei einer Veranlagung gemäß sind nicht anzurechnen: jene Steuerbeträge, die gemäß bei der Veranlagung außer Ansatz bleiben (siehe Rz 7530 ff) und die einbehaltene Kapitalertragsteuer, soweit die kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte unter den Veranlagungsfreibetrag des fallen (siehe Rz 7529). 28.6.2.3 Günstigkeitsvergleich bei kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften 7577 Bei Bezug kapitalertragsteuerpflichtiger Einkünfte ist eine Anrechnung aber insoweit vorzunehmen, als ohne Anwendung des Freibetrages keine oder eine geringere Einkommensteuer zu erheben wäre. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn es sich bei den kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften um begünstigte Einkünfte gemäß handelt (siehe Rz 7301 ff). 28.6.2.4 Freigrenze von Kapitaleinkünften 7578 Kapitalertragsteuer ist nicht anzurechnen, soweit sie auf die Freigrenze der Kapitaleinkünfte von 22 Euro entfällt ( und ); siehe Rz 7511. Ein Günstigkeitsvergleich ist nicht vorgesehen. Die Kapitalertragsteuer ist in diesem Fall endgültig zu tragen. 28.6.2.5 Kapitalertragsteuer von endbesteuerten Einkünften 7579 Gemäß sind endbesteuerte Einkünfte bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen. Eine Anrechnung der auf diese Einkünfte entfallenden Kapitalertragsteuer ist daher ausgeschlossen (Optionsmöglichkeit gemäß (siehe Rz 7790 ff). 28.6.3 Höhe der Anrechnung 7580 Anzurechnen sind nur jene Steuerabzugsbeträge, die auf Einkünfte entfallen, die für die Ermittlung der Einkommensteuerschuld herangezogen wurden. Der tatsächlich einbehaltene Betrag ist maßgebend. Eine Anrechnung hat daher auch dann zu erfolgen, wenn die Steuerabzugsbeträge zu Unrecht oder zu hoch einbehalten wurden. 28.6.4 Vom Arbeitgeber getragene Lohnsteuer 7581 Eine Anrechnung ist nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die nachgeforderte Lohnsteuer ersetzt (siehe LStR 2002, Rz 1211). Gemäß bildet die durch den Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis (siehe LStR 2002, Rz 648). 28.6.5 Abschlusszahlung 7582 Ist die Einkommensteuerschuld im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) größer als die einbehaltenen und anzurechnenden sowie die vorausbezahlten Beträge, ergibt der Unterschiedsbetrag die Abschlusszahlung. Gemäß ist die Abschlusszahlung innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides zu entrichten. Die Fälligkeit der Abschlusszahlung wird durch die Einbringung eines Rechtsmittels nicht geändert. Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.