Historische Fassung vom 12.01.2009. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
29.1.3 Nachversteuerung von nicht bestimmungsgemäß verwendeten Anteilen an einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung 29.1.3.1 Allgemeines 7718 Ist gemäß § 108g Abs. 5 EStG 1988 eine Nachversteuerung von Anteilen an einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung (Rz 7019b) vorzunehmen, finden die Rz 29 bis 31 sowie 33 und 34 der InvR 2003 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Einbehaltung und Abfuhr der nachzuerhebenden Steuer der jeweiligen Versicherung oder Mitarbeitervorsorgekasse obliegt, sofern kein Pensionsinvestmentfonds vorliegt. Rz 7719 bis Rz 7722: entfallen.
