← Alle BMF-Richtlinien

Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.01.2009 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %
Historische Fassung vom 12.01.2009. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

5.5.4 Abzugsfähige Spenden an begünstigte Spendenempfänger ( und 6 EStG 1988) 5.5.4.1 Begriff der Zuwendungen (Spenden) 1330 Unter Zuwendungen iSd und sowie sind nur freigebige Leistungen zu verstehen, die zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung des Gebers führen. Aufwendungen bzw. Ausgaben, die zu einer Gegenleistung des Empfängers führen, sowie Mitgliedsbeiträge sind nicht begünstigt. Die Zuwendungen müssen an einen begünstigten Empfänger für begünstigte Zwecke erfolgen. Begünstigt sind Geld- wie Sachzuwendungen. Voraussetzung ist der Übergang des Eigentums; bloße Verwahrung genügt nicht (VwGH 9.10.1991, 90/13/0047). Randzahl 1330a: entfällt 5.5.4.2 Begünstigte Empfänger 1331 Die für die Spendenbegünstigung in Betracht kommenden Zuwendungsempfänger sind im und 6 EStG 1988 erschöpfend aufgezählt. Siehe dazu LStR 2002, Rz 568 sowie VereinsR 2001, Rz 234 ff. Werden von einer Gebietskörperschaft lediglich die Abgänge eines ein Museum führenden Vereines in Form von Subventionen getragen, bedeutet das noch nicht, dass diese Gebietskörperschaft iSd an dem Verein mehrheitlich beteiligt wäre (VwGH 26.6.2001, 97/14/0170).