Anhang II (zu Abschn. 22, Rz 6601 ff) Funktionsgebühren iSd § 29 Z 4 EStG 1988 Bezüge von Funktionären der Feuerwehr Bezüge (Sitzungsgeld, Fahrtkostenersatz) von Mitgliedern von Abwasserverbänden im Sinne des Wasserrechtsgesetzes Entschädigungen der nebenberuflichen (ehrenamtlichen) Standesbeamten Entschädigungen der Kammerfunktionäre (insbesondere auch des Disziplinaranwaltes sowie des Stellvertreters, des Referenten der Untersuchungskommission, der Vorsitzenden und Besitzer in den Zulassungs- und Prüfungsausschüssen sowie bei gewerblichen Prüfungen, des Redakteurs des Amtsblattes) Funktionsgebühren der Funktionäre des Österreichischen Gewerkschaftsbundes Vergütungen an Prüfungskommissäre, die nach den jeweiligen Satzungen der Universitäten (§ 19 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002) für Diplomprüfungen (Staatsprüfungen) und Rigorosen bestellt werden Vergütungen der Mitglieder der Übernahmekommission gemäß § 28 Übernahmegesetz, BGBl. I Nr. 127/1998, soweit nicht Einkünfte gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 Vergütungen an Funktionäre der österreichischen Hochschülerschaft Vergütungen an Vortragende in Vorbereitungskursen und an Mitglieder der Prüfungskommission für Dienstprüfungen Vergütungen gemäß § 24 Abs. 1 Besatzungsschädengesetz, BGBl. Nr. 126/1958, an Mitglieder der Bundesentschädigungskommission Entschädigungen der Senatsvorsitzenden im Finanzstrafverfahren Entschädigungen der Obmänner (Stellvertreter) und der übrigen Mitglieder der Verwaltungskörper bei den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung Vergütungen an Funktionäre der Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft Entschädigungen des Vorsitzenden (Stellvertreter) des Bundeseinigungsamtes Entschädigungen der Vorsitzenden (Stellvertreter) und Mitglieder der Grundverkehrskommission Vergütungen an Treuhänder und Treuhänderstellvertreter bei den Landeshypothekenanstalten, den Hypothekenbanken und der Pfandbriefstelle der österreichischen Landeshypothekenanstalten Vergütungen und Entschädigungen gemäß § 22 Abs. 1 und 2 Verteilungsgesetz Bulgarien, BGBl. Nr. 129/1964, AÖF Nr. 144/1964 Vergütungen für Gutachten der Sachverständigen iSd § 129 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, AÖF Nr. 236/1967 Vergütungen für die mit der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz iSd Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, verbundene Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird Vergütungen (einschließlich der Sitzungsgelder und dgl.) für die Tätigkeit der Staats(Aufsichts)kommissäre und ihrer Stellvertreter (VwGH 16.12.1975, 1484/74); nicht unter die Funktionsgebühren fallen jedoch die Bezüge der Aufsichtskommissäre bei den Sozialversicherungsträgern iSd § 448 Abs. 3 ASVG; diese Bezüge stellen gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar Vergütungen, die die Mitglieder der Personalvertretungsaufsichtsbehörde gemäß § 41b Bundes-Personalvertretungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 153/2020 , erhalten Vergütungen für Zeit- und Arbeitsaufwand an den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder sowie an Senatsvorsitzende des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten (§ 51 Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986 idF BGBl. I Nr. 161/2013) Entschädigungen der Kontrollorgane iSd Pflanzenschutzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 40/2018 anlässlich der Ein- und Durchfuhr von Holz Funktionsgebühren der Funktionäre von politischen Parteien, denen gemäß § 1 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, Rechtspersönlichkeit zukommt Vergütungen an Fleischuntersuchungsorgane, die gemäß Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006 idF BGBl. I Nr. 136/2006, mit der Fleischuntersuchung beauftragt sind; ab 2021 gelten diese Fleischuntersuchungsorgane nur dann als Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sofern ihnen im Rahmen dieser Tätigkeit Macht- und Entscheidungsbefugnis zukommt (vgl. Rz 5219, 6617) Vergütungen an Mitglieder des Universitätsrates (§ 21 Abs. 11 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002). Mitglieder der Wahlbehörden (BFG 16.10.2018, RV/7104247/2018; siehe aber § 3 Abs. 1 Z 40 EStG 1988 und LStR 2002 Rz 112m). Schiedsrichter nach der EU-Schiedskonvention.
