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Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 21.04.2026 · Quelle: Findok

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11.1.4 Pauschalierung im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer 4128 Die einkommensteuerliche Pauschalierung ist von der umsatzsteuerlichen Pauschalierung unabhängig. Die Pauschalierungen können ohne jegliche wechselseitige Bindungen jeweils gesondert gewählt werden. 4129 Die Basispauschalierung ist unabhängig davon möglich, ob der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer ertragsteuerlich nach dem Bruttosystem oder nach dem Nettosystem (§ 4 Abs. 3 vorletzter Satz EStG 1988) ansetzt. Steuerpflichtige, die eine Vorsteuerpauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 in Anspruch nehmen, können als Einnahmen-Ausgaben-Rechner generell nur nach dem Bruttosystem vorgehen. Im Hinblick darauf, dass die Basispauschalierung wesensmäßig eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darstellt, gilt dies auch für diese Form der Gewinnermittlung. Im Übrigen schließt auch die Anwendung der Pauschalierung nach § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 die Nettomethode bei einer "normalen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung" (ohne Anwendung des § 17 Abs. 1 bis 3 EStG 1988) aus (vgl. Rz 753 f). 4130 Wird das Nettosystem gewählt, ist weder die auf Grund von Lieferungen oder sonstigen Leistungen geschuldete Umsatzsteuer noch die an andere Unternehmer bezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) noch eine Umsatzsteuerzahllast anzusetzen. Das Betriebsausgabenpauschale ist als Nettogröße zu werten. Ungeachtet des Umstandes, ob bei der Umsatzsteuer eine Vorsteuerpauschalierung nach § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 gewählt worden ist oder die tatsächlichen Vorsteuern angesetzt worden sind, darf daher aus dem Betriebsausgabenpauschale keine Umsatzsteuer herausgerechnet werden. 4131 Beim Bruttosystem sind sowohl die auf Grund von Lieferungen oder sonstigen Leistungen geschuldete Umsatzsteuer als auch die an andere Unternehmer bezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) sowie die Umsatzsteuerzahllast anzusetzen. Da das Betriebsausgabenpauschale als Nettogröße anzusehen ist, ist die auf ertragsteuerlich "abpauschalierte" Betriebsausgaben entfallende Vorsteuer gesondert anzusetzen. Wird im Bereich der Umsatzsteuer die Vorsteuerpauschalierung nach § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in Anspruch genommen, ist das Vorsteuerpauschale ebenfalls gesondert als Betriebsausgabe anzusetzen. Im Fall einer unechten Umsatzsteuerbefreiung (zB Kleinunternehmer iSd § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) oder im Fall eines Gesellschafter-Geschäftsführers, der umsatzsteuerlich nicht als Unternehmer behandelt wird (siehe UStR 2000 Rz 184), kann ab der Veranlagung 2019 die auf abpauschalierte Betriebsausgaben entfallende - einkommensteuerlich abzugsfähige - Umsatzsteuer nicht in Höhe des rechnerisch ermittelten Vorsteuerpauschales gemäß § 14 UStG 1994 berücksichtigt werden (BFG 18.1.2016, RV/7100168/2016). Es kann nur die auf abpauschalierte Betriebsausgaben entfallende tatsächliche Umsatzsteuer angesetzt werden. Neben dem Betriebsausgabenpauschale sind somit beim Bruttosystem aus dem Titel der Umsatzsteuer absetzbar: sämtliche gesondert absetzbaren Betriebsausgaben einschließlich Umsatzsteuer, die auf Anlagenzugänge entfallende Vorsteuer, soweit sie bei Inanspruchnahme des Vorsteuerpauschales nicht vom Vorsteuerpauschale erfasst ist, die auf pauschalierte Betriebsausgaben entfallende tatsächliche Umsatzsteuer oder - bei Inanspruchnahme der Vorsteuerpauschalierung - der Vorsteuerpauschalbetrag. 4132 Damit wird dem Grundprinzip des § 4 Abs. 3 EStG 1988 Rechnung getragen, wonach die Umsatzsteuer grundsätzlich den Charakter eines durchlaufenden Postens aufzuweisen hat. Dies gewährleistet, dass die Nettomethode und die Bruttomethode jeweils zum selben steuerlichen (Total-)Gewinn führen. Beispiel: Aus Gründen einer systematischen Darstellung werden bei den folgenden Angaben und Berechnungen Periodenverschiebungen auf Grund "nachhängender" Umsatzsteuer-Fälligkeiten vernachlässigt. Einnahmen 2026 brutto: Warenerlöse usw. 240.000 (40.000 Umsatzsteuer) Ausgaben 2026 brutto: Waren 144.000 (24.000 Umsatzsteuer), Anlageninvestitionen (Anschaffungskosten jeweils über 1.100) 36.000 (6.000 Umsatzsteuer), Löhne, Gehälter samt Nebenkosten 30.000, Sonstige Ausgaben 24.000 (4.000 Umsatzsteuer). Zahllast Umsatzsteuer bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ohne USt-Pauschalierung mit USt-Pauschalierung Geschuldete USt 40.000 40.000 Vorsteuer Waren -24.000 -24.000 Vorsteuer Anlagen -6.000 -6.000 Vorsteuer sonstige Ausgaben -4.000 -3.600 Zahllast 6.000 6.400 Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit Einkommensteuer-Pauschalierung Bruttomethode: Umsatz brutto 240.000 240.000 Wareneinsatz brutto -144.000 -144.000 Lohnaufwand -30.000 -30.000 Zahllast -6.000 -6.400 Vorsteuer aus Anlageninvestitionen -6.000 -6.000 Vorsteuer aus sonstigen Ausgaben -4.000 -3.600 15% von 200.000 -30.000 -30.000 Summe Betriebsausgaben -220.000 -220.000 Gewinn 20.000 20.000 Nettomethode: Umsatz netto 200.000 200.000 Wareneinsatz netto -120.000 -120.000 Lohnaufwand -30.000 -30.000 15% von 200.000 -30.000 -30.000 Summe Betriebsausgaben -180.000 -180.000 Gewinn 20.000 20.000