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Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 21.04.2026 · Quelle: Findok

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Messen 1595 Aufwendungen für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen sind Betriebsausgabe, siehe dazu auch unter "Ausstellung" (Rz 1483). Miet- und Pachtzahlungen 1596 Miet- und Pachtzahlungen sind Betriebsausgaben, sofern sie für betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter bezahlt werden. In Bezug auf die Verteilung von Vorauszahlungen siehe Rz 1381 ff, in Bezug auf Leasingaufwendungen siehe Rz 135 ff. Mitgliedsbeiträge 1597 Siehe "Beiträge" (Rz 1491). Musikinstrumente 1598 Siehe Rz 4737, Stichwort "Musikinstrumente". Nachträgliche Betriebsausgaben 1599 Siehe Rz 1097 und 1435 ff. Nachforderung von Steuern 1600 Wurden Abgaben vorsätzlich verkürzt, genügt die bloße Kenntnis des Steuerpflichtigen von der Tatbegehung alleine noch nicht für die Passivierung einer daraus allenfalls resultierenden Abgabenverbindlichkeit (vgl. VwGH 23.2.2017, ). Eine Passivierung der daraus resultierenden Steuernachforderungen ist erst dann vorzunehmen, wenn die Nachforderung zumindest der Höhe nach bekannt und deren Geltendmachung hinreichend wahrscheinlich ist. In allen anderen Fällen stellt die Nichterfassung einer Abgabe in der Bilanz einen unrichtigen Bilanzansatz dar, der gemäß § 4 Abs. 2 EStG 1988 im Wurzeljahr zu berichtigen ist (VwGH 27.11.2017, ). Eine Rückstellung für eine Nachforderung von Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeber- und Sozialversicherungsbeiträgen ist daher in jenem Jahr zu bilden, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Nahe Angehörige bzw. Nahebeziehung zu Vertragspartnern 1601 Siehe Rz 1123 ff und 4701 ff. Nebenansprüche zu Steuern 1602 Siehe Stichwort "Steuern" (Rz 1647). Negatives Kapitalkonto 1603 Ist das negative Kapitalkonto eines gemäß § 140 UGB (gerichtlich) ausgeschlossenen Gesellschafters einer OG uneinbringlich (mangels stiller Reserven und eines Firmenwertes sowie Zahlungsunfähigkeit des Gesellschafters), führt dies in Höhe des Anspruchsverzichtes zur Betriebsausgabe (VwGH 13.10.1981, 81/14/0028), sofern nicht aus außerbetrieblichen (zB familiären) Gründen verzichtet wurde. Normverbrauchsabgabe 1604 Die Normverbrauchsabgabe ist Teil der Anschaffungskosten (siehe Rz 2164 ff) und wird im Falle der Einkunftserzielung als Bestandteil der AfA steuerwirksam (auch bei Eigenimport - Steuerschuld auf Grund der Zulassung). Bei einer Vergütung nach § 3 Z 3 NOVAG liegt eine Minderung der Anschaffungskosten vor. Im Fall der Vergütung an einen steuerbefreiten Leasingnehmer ist die Vergütung - verteilt auf die Grundmietzeit - als Einnahme anzusetzen, der in der Leasingrate enthaltene Anteil führt zu einem Aufwand in gleicher Höhe (Erfolgsneutralität). Für Leasingunternehmen zählt sie zu den Anschaffungskosten. Least der Leasinggeber selbst, ist die Normverbrauchsabgabe als Mietrecht zu aktivieren. Im Wege des Leasingnehmers wird sie an den Letztverbraucher überwälzt und wird im Wege der Leasingrate abzugsfähige Ausgabe. Wird ein steuerbefreiter Zweck durch Verkauf des Fahrzeuges aufgegeben, liegt eine sofort absetzbare Betriebsausgabe vor, andernfalls (wenn das Fahrzeug im Betriebsvermögen verbleibt) fallen nachträgliche Anschaffungskosten an. Im Fall des Eigenverbrauches durch Entnahme (Taxi in den Privatbereich) ist die Abgabe für den Ertragsteuer- und Umsatzsteuerbereich in den Entnahmewert einzubeziehen. Notarkosten 1605 Notarkosten sind grundsätzlich laufende Betriebsausgaben, es sei denn, sie stehen in Zusammenhang mit der Anschaffung eines zu aktivierenden Wirtschaftsgutes