BMF-Richtlinien · Fassung vom 21.04.2026 · Quelle: Findok
12.2.7 Auslandsverluste unbeschränkt Steuerpflichtiger 4538 Zur Behandlung von Verlusten, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen im Ausland erzielt worden sind, siehe Rz 198 ff. Randzahlen 4539 bis 4600: derzeit frei