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Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 21.04.2026 · Quelle: Findok

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9.1.1.2 Höhe 3707 Rechtslage bis Veranlagung 2021 (vor 1.1.2022 beginnende Wirtschaftsjahre): Der Gewinnfreibetrag beträgt bis zu einer Bemessungsgrundlage von 175.000 Euro 13%. Überschreitet die Bemessungsgrundlage diesen Betrag, steht für den Überschreitungsbetrag, abhängig von der Höhe der Überschreitung, ein reduzierter Gewinnfreibetrag zu. Für einen Überschreitungsbetrag bis 175.000 Euro stehen 7% und für weitere 230.000 Euro 4,5% Gewinnfreibetrag zu. Der Gewinnfreibetrag steht somit nur für Gewinne bis zu 580.000 Euro zu. Unter Zugrundelegung der Prozentstaffelung ergibt sich damit ein Maximalausmaß von 45.350 Euro. Enden in einem Veranlagungsjahr mehrere Wirtschaftsjahre (zB ein abweichendes Wirtschaftsjahr und ein Rumpfwirtschaftsjahr) mit einerseits positivem und andererseits negativem Ergebnis, sind diese zu saldieren. Dies gilt analog dazu auch für jene Fälle, in denen mehrere Wirtschaftsjahre zu positiven Ergebnissen in einem Veranlagungsjahr führen. Beispiele: Fall 1 Fall 2 Fall 3 Bemessungsgrundlage 190.000 280.000 650.000 Höchstmögliches Ausmaß GFB 23.800 1) 30.100 45.350 Grundfreibetrag 3.900 3.900 3.900 Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB 19.900 26.200 41.450 Investitionen in begünstigte WG 24.000 25.000 60.000 Investitionsbedingter GFB 19.900 2) 25.000 3) 41.450 GFB gesamt 23.800 28.900 45.350 Gewinn endgültig 166.200 251.100 604.650 1) 22.750 (175.000 x 13%) + 1.050 (15.000 x 7%) = 23.800 2) 23.800 (Zeile 2) - 3.900 (Zeile 3) = 19.900 3) Mit der Höhe der Investitionen begrenzt Rechtslage ab Veranlagung 2022 bis Veranlagung 2023 (nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2024 beginnende Wirtschaftsjahre): Der Gewinnfreibetrag beträgt bis zu einer Bemessungsgrundlage von 30.000 Euro 15%. Überschreitet die Bemessungsgrundlage diesen Betrag, steht für den Überschreitungsbetrag, abhängig von der Höhe der Überschreitung, ein reduzierter Gewinnfreibetrag zu. Für einen Überschreitungsbetrag bis 145.000 Euro stehen 13%, für weitere 175.000 Euro 7% und für weitere 230.000 Euro 4,5% Gewinnfreibetrag zu. Der Gewinnfreibetrag steht somit nur für Gewinne bis zu 580.000 Euro zu. Unter Zugrundelegung der Prozentstaffelung ergibt sich damit ein Maximalausmaß von 45.950 Euro. Beispiele: Fall 1 Fall 2 Fall 3 Bemessungsgrundlage 190.000 280.000 650.000 Höchstmögliches Ausmaß GFB 24.400 1) 30.700 45.950 4) Grundfreibetrag 4.500 4.500 4.500 Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB 19.900 26.200 41.450 Investitionen in begünstigte WG 24.000 25.000 60.000 Investitionsbedingter GFB 19.900 2) 25.000 3) 41.450 GFB gesamt 24.400 29.500 45.950 Gewinn endgültig 165.600 250.500 604.050 1) 4.500 (30.000 x 15%) + 18.850 (145.000 x 13%) + 1.050 ([190.000-30.000-145.000=15.000] x 7%) = 24.400 2) 24.400 (Zeile 2) - 4.500 (Zeile 3) = 19.900 3) Mit der Höhe der Investitionen begrenzt 4) Deckel Enden in einem Veranlagungsjahr mehrere Wirtschaftsjahre (zB ein abweichendes Wirtschaftsjahr und ein Rumpfwirtschaftsjahr), sind die Ergebnisse zu saldieren. Rechtslage ab Veranlagung 2024 (nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre): Der Gewinnfreibetrag beträgt bis zu einer Bemessungsgrundlage von 33.000 Euro 15%. Überschreitet die Bemessungsgrundlage diesen Betrag, steht für den Überschreitungsbetrag, abhängig von der Höhe der Überschreitung, ein reduzierter Gewinnfreibetrag zu. Für einen Überschreitungsbetrag bis 145.000 Euro stehen 13%, für weitere 175.000 Euro 7% und für weitere 230.000 Euro 4,5% Gewinnfreibetrag zu. Der Gewinnfreibetrag steht somit nur für Gewinne bis zu 583.000 Euro zu. Unter Zugrundelegung der Prozentstaffelung ergibt sich damit ein Maximalausmaß von 46.400 Euro. Beispiele: Fall 1 Fall 2 Fall 3 Bemessungsgrundlage 190.000 280.000 650.000 Höchstmögliches Ausmaß GFB 24.640 1) 30.940 46.400 4) Grundfreibetrag 4.950 4.950 4.950 Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB 19.690 25.990 41.450 Investitionen in begünstigte WG 24.000 25.000 60.000 Investitionsbedingter GFB 19.690 2) 25.000 3) 41.450 GFB gesamt 24.640 29.950 46.400 Gewinn endgültig 165.360 250.050 603.600 1) 4.950 (33.000 x 15%) + 18.850 (145.000 x 13%) + 840 ([190.000-33.000-145.000=12.000] x 7%) = 24.640 2) 24.640 (Zeile 2) - 4.950 (Zeile 3) = 19.690 3) Mit der Höhe der Investitionen begrenzt 4) Deckel Enden in einem Veranlagungsjahr mehrere Wirtschaftsjahre (zB ein abweichendes Wirtschaftsjahr und ein Rumpfwirtschaftsjahr), sind die Ergebnisse zu saldieren. 3708 Übersteigt bei mehreren Betrieben die Bemessungsgrundlage insgesamt 33.000 Euro (vor 1.1.2024 beginnende Wirtschaftsjahre: 30.000 Euro; vor 1.1.2022 beginnende Wirtschaftsjahre: 175.000 Euro), ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 auf Basis der gestaffelten Sätze ein Durchschnittssatz zu ermitteln. Dabei ist zunächst der höchstmögliche Gewinnfreibetrag des Steuerpflichtigen auf Grundlage der Gewinne der einzelnen Betriebe an Hand der gestaffelten Sätze zu errechnen. Daraus ist ein Durchschnittssatz (Gewinnfreibetrag dividiert durch die Bemessungsgrundlage) abzuleiten. Dieser ist sodann für das Höchstausmaß des Gewinnfreibetrages für jeden einzelnen Betrieb maßgebend. Bei mehreren Betrieben ist der Grundfreibetrag von höchstens 4.950 Euro (vor 1.1.2024 beginnende Wirtschaftsjahre: 4.500 Euro; vor 1.1.2022 beginnende Wirtschaftsjahre: 3.900 Euro) grundsätzlich vom Steuerpflichtigen zuzuordnen, subsidiär erfolgt eine Zurechnung im Verhältnis der Gewinne. Übersteigt die Bemessungsgrundlage insgesamt 33.000 Euro, steht unter der Voraussetzung entsprechender Investitionen bei jedem Betrieb in Höhe des Durchschnittssatzes ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag zu, soweit diesem Betrieb nicht ohnehin schon ein Grundfreibetrag zugeordnet ist. Beispiel: Betrieb A Betrieb B Betrieb C Gesamt Bemessungsgrundlagen 40.000 90.000 50.000 180.000 Höchstmögliches Ausmaß GFB für den Steuerpflichtigen insgesamt 23.940 1) Durchschnittssatz 13,3% 2) Betriebsbezogene Höchstgrenze für GFB (13,3% des Gewinns) 5.320 11.970 6.650 23.940 3) Grundfreibetrag (Zuordnung durch Steuerpflichtigen) - - 4.950 4.950 Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB gesamt 18.990 Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB betriebsbezogen 5.320 11.970 1.700 3) 18.990 Investitionen in begünstigte WG 6.000 13.000 2.600 Berücksichtigter investitionsbedingter GFB 5.320 11.970 1.700 18.990 Berücksichtigter GFB 5.320 11.970 6.650 23.940 Betriebliche Einkünfte endgültig 34.680 78.030 43.350 156.060 4) 1) 4.950 (33.000 x 15%) + 18.850 (145.000 x 13%) + 140 ([180.000-33.000-145.000=2.000] x 7%) = 23.940 2) (23.940 : 180.000) = 0,133 x 100 3) Da diesem Betrieb der Grundfreibetrag zugeordnet wurde, ist dieser vom betriebsbezogenen Höchstbetrag abzuziehen; der verbleibende Restbetrag stellt das Potenzial für den investitionsbedingten GFB dar. 4) = 180.000 (Bemessungsgrundlagen gesamt) - 23.940 (GFB gesamt) 3709 Übersteigt die Summe der Betriebsgewinne den Betrag von 583.000 Euro (vor 1.1.2024 beginnende Wirtschaftsjahre: 580.000 Euro), beträgt der Gewinnfreibetrag höchstens 46.400 Euro (vor 1.1.2024 beginnende Wirtschaftsjahre: 45.950 Euro; vor dem 1.1.2022 beginnende Wirtschaftsjahre: 45.350 Euro). Aus diesem Höchstbetrag ist der Durchschnittssatz abzuleiten und dieser auf die einzelnen Betriebsgewinne anzuwenden. Beispiel: Betrieb A Betrieb B Betrieb C Gesamt Bemessungsgrundlagen 40.000 90.000 460.000 590.000 Höchstmögliches Ausmaß GFB für den Steuerpflichtigen insgesamt 46.400 Durchschnittssatz 7,8644% 1) Betriebsbezogene Höchstgrenze bei Anwendung des Durchschnittssatzes 3.146 7.078 36.176 46.400 Grundfreibetrag - - 4.950 4.950 Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB gesamt 41.450 Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB betriebsbezogen 3.146 7.078 31.226 41.450 Investitionen in begünstigte WG 4.000 8.000 32.000 Berücksichtigter investitionsbedingter GFB 3.146 7.078 31.226 41.450 Berücksichtigter GFB 3.146 7.078 36.176 46.400 Betriebliche Einkünfte endgültig 36.854 82.922 423.824 543.600 2) 1) (46.400 : 590.000) x 100 2) Betriebsgewinne gesamt (590.000) abzüglich GFB gesamt (46.400) 3710 Bei der Ermittlung des Gewinnfreibetrages sind auch ausländische Teile einer betrieblichen Einkunftsquelle zu berücksichtigen. Der maximal mögliche Gewinnfreibetrag wird auf Basis des gesamten Betriebsgewinnes ermittelt. Bei DBA mit Befreiungsmethode ist der Gewinnfreibetrag entsprechend dem Anteil der inländischen und der ausländischen Einkünfte aufzuteilen. Dadurch kürzt der Gewinnfreibetrag auch den ausländischen Teil des Gewinnes und wirkt sich daher beim Progressionsvorbehalt aus. Beispiel: Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 100, davon im Inland 30 und im Ausland 70. Inländische Einkünfte nach GFB 25,50 (30 - 15%). Progressionseinkünfte nach GFB 59,50 (70 - 15%). Bei DBA mit Anrechnungsmethode ist der Gewinnfreibetrag ebenfalls entsprechend dem Anteil der inländischen und ausländischen Einkünfte aufzuteilen. Der Gewinnfreibetrag kürzt die ausländischen Einkünfte für die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages (vgl. Rz 7583). Auch bei teilweisen Verlusten ist der gesamte Gewinn die Obergrenze hinsichtlich der Ermittlung des maximal möglichen Gewinnfreibetrages. Wird im inländischen Teil ein Gewinn und im Ausland ein Verlust erzielt, ist der Verlust nach § 2 Abs. 8 EStG 1988 in Österreich zu berücksichtigen und kürzt somit den maximal möglichen Gewinnfreibetrag. Beispiel: Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 80, davon im Inland 100, im Ausland -20. Da die negativen ausländischen Einkünfte in Österreich zu berücksichtigen sind, kann der GFB nur von 80 bemessen werden. In Fällen, in denen ein Verlust im Inland und im Ausland ein diesen Verlust übersteigender Gewinnteil erzielt wird, ist ebenfalls der gesamte Gewinn die Obergrenze für die Bemessung des Gewinnfreibetrages. Dies ist jedoch nur dann relevant, wenn im Inland aus anderen nicht betrieblichen Einkunftsquellen positive Einkünfte erzielt werden. Beispiel: Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 80, davon im Inland -20, im Ausland 100; zusätzlich inländische Einkünfte aus VuV in Höhe von 50. Inländische gewerbliche Einkünfte -20 (kein GFB möglich). Progressionseinkünfte nach GFB 88 (100 - 15% von 80).