5. Abschnitt Zeugnisse und Ausbildungsnachweise
Ausstellung und Form
(1) Über eine erfolgreiche Abschlussprüfung gemäß und 9 ist ein Zeugnis nach Maßgabe der Anlage 1 auszustellen. Darin ist auszusprechen, dass der oder die Auszubildende die gesamte Ausbildung mit Erfolg absolviert hat und zur Ausübung des entsprechenden Berufs sowie zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt ist. Bei Ausbildungen, in denen eine Abschlussprüfung zu absolvieren ist, ist zudem die Gesamtbeurteilung gemäß anzuführen.
(2) In der Persönlichen Assistenz und in der Peer-Beratung ist die erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungen nach Maßgabe der Anlage 2 zu bestätigen.
(3) Zusätzlich zum Zeugnis nach Abs. 1 ist für erfolgreich absolvierte Ausbildungen, ausgenommen der Ausbildung Alltagsbegleitung, ein Ausbildungsnachweis nach Maßgabe der Anlage 3 auszustellen. Für erfolgreich absolvierte Ausbildungen in der Alltagsbegleitung ist ein Ausbildungsnachweis nach Maßgabe der Anlage 4 auszustellen. In den Ausbildungsnachweisen sind die Beurteilungen von Ausbildungsteilen gemäß wiederzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 51/2025)
(4) Wurde eine Abschlussprüfung nicht erfolgreich absolviert, kann über Verlangen des oder der Auszubildenden ein Ausbildungsnachweis nach Maßgabe der Anlage 3 bzw. der Anlage 4 ausgestellt werden. (Anm: LGBl.Nr. 51/2025)
