4. Abschnitt Zulassung, Form, Beurteilung und Möglichkeit der Wiederholung von Prüfungen
Beurteilung und Wiederholung von Ausbildungsteilen
(1) In jedem Modul oder Lernfeld sowie in jedem Praktikumsbereich ist eine Leistungsbeurteilung vorzunehmen. Dabei sind die Noten „Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ heranzuziehen. In den Berufsbildern Persönliche Assistenz und in der Peer-Beratung werden keine Leistungsbeurteilungen vorgenommen.
(2) Sofern in einem Modul oder Lernfeld eine Beurteilung nach Abs. 1 aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen nicht zweckmäßig ist oder bei einem Berufsbild Module oder Lernfelder nicht vorgesehen sind, ist die Leistungsbeurteilung bei den Unterrichtsgegenständen vorzunehmen.
(3) Die zweimalige Wiederholung im Fall negativer Beurteilung ist zulässig. Ein Praktikum kann im Fall negativer Beurteilung nur einmal wiederholt werden.
