Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beurteilung und Wiederholung von Abschlussprüfungen

(1) Die einzelnen Leistungen im Rahmen der Prüfungen nach und 9 sind anhand eines Bewertungssystems mit den Noten „Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ zu beurteilen. Die jeweilige Beurteilung ist bei mündlichen Prüfungen durch eine schriftliche Darstellung des Prüfungsverlaufs zu erläutern.

(2) Die Gesamtbeurteilung des schriftlichen und mündlichen Teils der Abschlussprüfung hat mit „bestanden“, wenn keine der Noten „Nicht genügend“ ist und mit „Nicht bestanden“, wenn eine der Noten „Nicht genügend“ ist, „Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn beide Noten ein „Sehr gut“ sind oder wenn eine der beiden Noten ein „Sehr gut“ und die zweite ein „Gut“ ist, „Mit gutem Erfolg bestanden“, wenn beide Noten ein „Gut“ sind oder wenn eine der beiden Noten ein „Befriedigend“ und die zweite ein „Sehr gut“ ist, zu erfolgen.

(3) Die Abschlussprüfung nach und 9 darf zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind von der gemäß eingerichteten Kommission anzuberaumen und haben jeweils frühestens nach Ablauf von vier Wochen nach dem letzten Prüfungstermin stattzufinden. Im Fall einer Wiederholungsprüfung ist der nicht positive schriftliche und/oder mündliche Teil der Abschlussprüfung zu absolvieren.