I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen über die Ausbildungen zu einem Beruf nach dem Oö. Sozialberufegesetz
1. Abschnitt Zulassung zu Ausbildungen nach dem Oö. SBG
Aufnahmeverfahren
(1) Bei Aufnahmeverfahren nach § 53 Oö. SBG sind von der bewilligten Bildungseinrichtung insbesondere Feststellungen zur persönlichen Eignung sowie zur Beherrschung der deutschen Sprache zu treffen. Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur beruflichen Ausübung des jeweiligen Sozialberufs sind Nachweise in Form eines ärztlichen Zeugnisses einzufordern.
(2) Im Bereich der persönlichen Eignung ist insbesondere die erforderliche soziale Kompetenz nachzuweisen. Kriterien bei der Prüfung der sozialen Kompetenz sind insbesondere das Einfühlungsvermögen, die Fähigkeit zur Abgrenzung, die Bereitschaft zum verständnisvollen und wertschätzenden Umgang mit anderen, die Sensibilität für die Bedürfnisse der Zielgruppe, die Kommunikationsfähigkeit und die Bereitschaft und Fähigkeit zum eigenverantwortlichen Handeln.
(3) Die Beherrschung der Unterrichtssprache ist auf geeignete Weise, insbesondere durch persönliche Gespräche, zu erheben. Maßgeblich ist dabei, dass die fachlichen Inhalte im Unterricht erfasst werden können und dass die Kommunikation mit anderen Fachkräften und zu betreuenden Personen geführt werden kann.
