Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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II. Hauptstück Besondere Bestimmungen für die Sozialpädagogische Fachbetreuung in der Kinder- und Jugendhilfe

Allgemeine Bestimmungen

Die Ausbildung hat sicherzustellen, dass

1. die Vergleichbarkeit und Anrechenbarkeit von Ausbildungen und Diplomen im Sinn des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS) gewährleistet ist und

2. auf die Erfahrungen in der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Sozialarbeit und Sozialpädagogik Bedacht genommen wird und zu diesem Zweck auch eine Kooperation der bewilligten Bildungseinrichtung mit Einrichtungen besteht, die in der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Sozialarbeit und Sozialpädagogik Schwerpunkte setzen.