Form der Abschlussprüfung für Ausbildungen auf Hilfs- und Fachniveau sowie für Ausbildungen in spezifischen Berufen nach dem Oö. Sozialberufegesetz
(1) In folgenden Berufsbildern ist vor der Kommission eine Abschlussprüfung abzulegen:
1. Heimhilfe,
2. Fach-Sozialbetreuung,
3. Frühförderung, Sehfrühförderung, Frühe Kommunikationsförderung sowie
4. Sozialpädagogische Fachbetreuung in der Kinder- und Jugendhilfe.
(2) Die Abschlussprüfung nach Abs. 1 ist in schriftlicher und mündlicher Form abzunehmen. Anstelle des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung kann im Lehrplan auch eine Hausarbeit oder ein Fachprojekt vorgesehen werden.
(3) Bei einer Hausarbeit oder einem Fachprojekt im Sinn des Abs. 2 sind Inhalte aus mehreren Lernfeldern oder Modulen weitestgehend selbständig zu bearbeiten. Während bei der Hausarbeit der Schwerpunkt auf einer theoretischen bzw. konzeptionellen Bearbeitung liegt, umfasst die Projektarbeit auch die Umsetzung in die Praxis sowie deren Darstellung.
(4) Hausarbeiten oder Fachprojekte können als Einzelarbeit oder als Gruppenarbeit durchgeführt werden. Erfolgt eine Gruppenarbeit, sind die jeweiligen Aufgaben der einzelnen Gruppenmitglieder nachvollziehbar darzustellen. Inhalte und die Art der Durchführung sind von den Auszubildenden in Absprache mit der zuständigen Lehrperson sowie den in der Einrichtung bzw. Organisation verantwortlichen Personen zu bestimmen.
(5) Sieht der Lehrplan eine Hausarbeit oder ein Fachprojekt vor, hat die mündliche Abschlussprüfung neben der Präsentation zumindest im gleichen Ausmaß Fragen zum fachlichen Umfeld zu enthalten.
(6) Im Berufsbild der Alltagsbegleitung ist in den Modulen „Alltagsgestaltung, Haushaltsführung und -organisation“ sowie „Grundzüge der Gesundheitslehre und Gesundheitsprävention“ eine schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung vor der Lehrkraft abzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 51/2025)
