Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt Anmeldeverfahren

Einbringung der Anmeldung

(1) Die beabsichtigte Durchführung eines Volksbegehrens ist bei der Landeswahlbehörde schriftlich anzumelden.

(2) Die Anmeldung (Muster laut Anlage 1 zu diesem Gesetz) hat zu enthalten:

1. den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesvorschlages oder einer Anregung gemäß ;

2. eine Kurzbezeichnung, die höchstens drei Worte umfassen darf;

3. die Bezeichnung des zur Vertretung der Antragsteller Bevollmächtigten und seines Stellvertreters (Name, Beruf, Adresse, allfällige E-Mail-Adresse) samt deren Unterschriften.

(3) Der Anmeldung nach Abs. 2 ist eine Begründung des Volksbegehrens einschließlich allfälliger Unterlagen anzuschließen.

(4) Der Stellvertreter des Bevollmächtigten gemäß Abs. 2 Z 3 vertritt den Bevollmächtigten, wenn dieser an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.

(5) Bevollmächtigte und Stellvertreter des Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und zum Landtag wahlberechtigt sind.

(6) Gleichzeitig mit der Anmeldung hat der Bevollmächtigte einen Kostenbeitrag von 500 Euro bei der Landeswahlbehörde in bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, liegt keine Anmeldung vor.

(7) Der Kostenbeitrag gemäß Abs. 5 ist zurückzuerstatten, wenn

1. die Landeswahlbehörde gemäß entscheidet, dass ein Volksbegehren vorliegt;

2. der Antrag gemäß zurückgezogen wird.

(8) Der Kostenbeitrag gemäß Abs. 5 verfällt, wenn

1. dem Antrag gemäß nicht stattgegeben wird oder

2. die Landeswahlbehörde gemäß feststellt, dass ein Volksbegehren nicht vorliegt.