Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wahlbehörden

Bei der Durchführung von Volksbegehren hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die Landeswahlbehörde, die nach den Bestimmungen der Kärntner Landtagswahlordnung – K-LTWO jeweils im Amt ist, mitzuwirken. Die die Wahlbehörden betreffenden Bestimmungen der K-LTWO sind auf diese Wahlbehörde sinngemäß anzuwenden.