Wahlbehörden
Bei der Durchführung von Volksbegehren hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die Landeswahlbehörde, die nach den Bestimmungen der Kärntner Landtagswahlordnung – K-LTWO jeweils im Amt ist, mitzuwirken. Die die Wahlbehörden betreffenden Bestimmungen der K-LTWO sind auf diese Wahlbehörde sinngemäß anzuwenden.
