Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt Einleitungsverfahren

Antrag

(1) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der Landeswahlbehörde schriftlich zu beantragen.

(2) Der Einleitungsantrag hat zu enthalten (Muster laut Anlage 2 zu diesem Gesetz):

1. den Text des Volksbegehrens laut Anmeldung gemäß ;

2. die Kurzbezeichnung laut Anmeldung gemäß ;

3. die Bezeichnung des Bevollmächtigten und seines Stellvertreters laut Anmeldung gemäß samt deren Unterschriften.

(3) Für den Einleitungsantrag sind mindestens 2.000 Unterstützungserklärungen erforderlich.

(4) Bis zur Entscheidung über den Antrag kann ihn der Bevollmächtigte zurückziehen.