Feststellung der Landeswahlbehörde
(1) Die Landeswahlbehörde stellt aufgrund der Mitteilung nach fest:
1. die Gesamtzahl der Eintragungsberechtigten laut Wählerevidenz;
2. die Zahl der gültigen Eintragungen;
3. die Zahl der Personen, deren Unterstützungserklärung als gültige Eintragungen nach gelten.
(2) Hierauf rechnet die Landeswahlbehörde die Summen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinne des Art. 31 Abs. 2 K-LVG vorliegt oder nicht.
(3) Die Landeswahlbehörde hat die Entscheidung in der Kärntner Landeszeitung und auf der Homepage des Landes Kärnten kundzumachen.
