Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Feststellung der Landeswahlbehörde

(1) Die Landeswahlbehörde stellt aufgrund der Mitteilung nach fest:

1. die Gesamtzahl der Eintragungsberechtigten laut Wählerevidenz;

2. die Zahl der gültigen Eintragungen;

3. die Zahl der Personen, deren Unterstützungserklärung als gültige Eintragungen nach gelten.

(2) Hierauf rechnet die Landeswahlbehörde die Summen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinne des vorliegt oder nicht.

(3) Die Landeswahlbehörde hat die Entscheidung in der Kärntner Landeszeitung und auf der Homepage des Landes Kärnten kundzumachen.