Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Volksbegehren

(1) Mindestens 7.500 zum Landtag wahlberechtigte Personen haben gemäß das Recht, ein Volksbegehren zu stellen; das Volksbegehren muss eine durch Landesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesvorschlages oder einer sonstigen Anregung gestellt werden.

(2) Volksbegehren unterliegen dem in diesem Gesetz geregelten Verfahren.