Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entscheidung über den Einleitungsantrag

(1) Die Landeswahlbehörde hat über den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren innerhalb eines Monats ab Einlangen des Antrages zu entscheiden.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren () erfüllt sind und die erforderliche Zahl an Unterstützungserklärungen () laut Abfrage in der für das Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung abgegeben worden sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.

(3) Die Entscheidung samt Eintragungszeitraum gemäß ist von der Landeswahlbehörde in der Kärntner Landeszeitung und im Internet kundzumachen.