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Gasförmige Brenn- und Kraftstoffe | | |
| Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische ÖNORM C 1301 |
Flüssige Brenn- und Kraftstoffe | Heizöl extra leicht schwefelfrei* | ÖNORM C 1109 Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % |
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten | ONR 31115; 2009 Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % |
| ÖNORM C 1108 Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M |
| Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen > 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1. 1. 2018 in bestehenden Anlagen > 70 kW Nennwärmeleistung. |
| ÖNORM C 1108 Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M |
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Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 5 MW Brennstoffwärmeleistung |
| ÖNORM C 1108 Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00 % M |
| | Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW Brennstoffwärmeleistung |
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| Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt. ÖNORM EN 14214 |
Feste fossile Brennstoffe | Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks | Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels). |
Standardisierte biogene Brennstoffe (Holzbrennstoffe) | | Naturbelassenes, unbehandeltes und lufttrockenes Holz (Wassergehalt max. 20 %), welches die Anforderungen nach ÖNORM EN ISO 17225-5, Qualitätsklasse A1, erfüllt |
| Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt. ÖNORM EN ISO 17225-4, Qualitätsklasse A1 und A2 |
| Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz oder Rinde hergestellt. ÖNORM EN ISO 17225-2 oder ÖNORM EN ISO 17225-3, Qualitätsklasse A1 |
| Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen. |
Nicht standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe | Stroh, Ölsaaten,
Reste von Holzwerkstoffen udgl, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas,
Deponiegas | Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen. |
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