Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Blockheizkraftwerke (einschließlich Motoren und Gasturbinen)

(1) Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

1. Flüssige Kraftstoffe:

Parameter

Grenzwerte*

 

BWL < 0,25

BWL 0,25 bis < 1

Boschzahl

3

Staub (mg/m³)

20

CO (mg/m³)

245

95

NOx (mg/m³)

450

150

* Die Grenzwerte sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 15 % bezogen.

2. Gasförmige Kraftstoffe:

Parameter

Grenzwerte*

 

Erdgas, Flüssiggas

Biogas, Holzgas***

 

 

BWL < 0,25

BWL 0,25 bis < 1

CO (mg/m³)

75

375

250

NOx (mg/m³)

95

375

200

NMHC (mg/m³)

60

-

56

* Die Grenzwerte sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 15 % bezogen.

*** Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt ein CO-Wert von 560 mg/m³.

Wird ein stationärer Verbrennungsmotor mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10 mg/m3 (bezogen auf 15% O2) nicht überschreiten.

(2) Blockheizkraftwerke ab 1 MW Brennstoffwärmeleistung dürfen neben den Emissionsgrenzwerten für Motoren und Gasturbinen der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nachfolgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

Parameter

Grenzwerte*

 

Flüssige Kraftstoffe

Erdgas, Flüssiggas

Biogas, Holzgas

CO (mg/m³)

100

120

250

NMHC (mg/m³)

-

20

20

* Die Grenzwerte sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 15 % bezogen