Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt Brenn- und Kraftstoffe

Zulässige Brenn- und Kraftstoffe

(1) Brenn- bzw. Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw. Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

Art

Brenn- bzw. Kraftstoff

technische Anforderungen

Gasförmige Brenn- und Kraftstoffe

Erdgas

ÖVGW Richtlinie G 31

Flüssiggas

Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische ÖNORM C 1301

Flüssige Brenn- und Kraftstoffe

Heizöl extra leicht schwefelfrei*

ÖNORM C 1109

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 %

Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten

ONR 31115; 2009

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 %

Heizöl leicht (HL)**

ÖNORM C 1108

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M

 

Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen > 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1. 1. 2018 in bestehenden Anlagen > 70 kW Nennwärmeleistung.

Heizöl mittel**

ÖNORM C 1108

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M

 

 

Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 5 MW Brennstoffwärmeleistung

Heizöl schwer**

ÖNORM C 1108

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00 % M

 

 

Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW Brennstoffwärmeleistung

Dieselkraftstoff

ÖNORM EN 590

Biogene Kraftstoffe

Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt.

ÖNORM EN 14214

Feste fossile Brennstoffe

Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks

Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).

Standardisierte biogene Brennstoffe (Holzbrennstoffe)

Stückholz

Naturbelassenes, unbehandeltes und lufttrockenes

Holz (Wassergehalt max. 20 %), welches die Anforderungen nach ÖNORM EN ISO 17225-5, Qualitätsklasse A1, erfüllt

Holzhackgut

Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt.

ÖNORM EN ISO 17225-4, Qualitätsklasse A1 und A2

Holz- und Rindenpellets

Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz oder Rinde hergestellt.

ÖNORM EN ISO 17225-2 oder ÖNORM EN ISO

17225-3, Qualitätsklasse A1

Sonstige

Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.

Nicht standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe

Stroh, Ölsaaten, Reste von Holzwerkstoffen udgl, Pflanzenöle,

Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas

Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.

* Gasöl gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe

** Schweröl gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe“

(2) Für Feuerungsanlagen und Feuerstätten dürfen nur die vom Hersteller genannten zulässigen Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden. Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig. Das Verbrennen von Stoffen, die für die Heizungsanlage nicht bestimmt sind, insbesondere von Abfällen jeglicher Art, ist verboten.

(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten, die die Brenn- und Kraftstoffe von Dritten erworben haben, geeignete Belege (zB. Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) zu führen, aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, und zumindest bis zum vollständigen Verbrauch aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind diese auf Verlangen der Behörde und dem Rauchfangkehrer zugänglich zu machen.

(4) In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden. Gleiches gilt auch für Versuchsanlagen, in denen die praktischen Einsatzmöglichkeiten diverser biogener Materialien erprobt werden sollen.