Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW
(1) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW dürfen die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nicht überschreiten.
(2) Werden Feuerungsanlagen abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brennstoffart, die in der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV für diese Brennstoffart vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.
