Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Informationen, Unterstützung

(1) Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin hat auf seiner oder ihrer Homepage im Internet insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen:

a) die Voraussetzungen für die Schutzwürdigkeit von hinweisgebenden Personen ();

b) seine oder ihre Kontaktdaten, insbesondere E-Mail-Adresse, Postanschrift und Telefonnummer mit der Angabe, welche Formen der Dokumentation der Meldung in Betracht kommen ( iVm bis 6);

c) die Verfahrensvorschriften für die Meldung von Verstößen, insbesondere die Art und Weise, in der die hinweisgebende Person die gemeldeten Informationen ergänzen und weitere Informationen liefern kann ( iVm ), der Zeitrahmen sowie Art und Inhalt der Rückmeldung ();

d) die Vorschriften betreffend die Vertraulichkeit von Meldungen ( iVm und 2) und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ();

e) die Art der zu eingehenden Meldungen zu ergreifenden Folgemaßnahmen ( iVm );

f) eine allfällig verfügbare vertrauliche Beratung für Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten;

g) den Schutz vor Benachteiligungen und den Rechtsschutz (4. Abschnitt);

h) die Voraussetzungen für den Entfall der Haftung für die Verletzung von Geheimhaltungspflichten.

(2) Auf Ersuchen sind Informationen nach Abs. 1 an interessierte Personen zu übermitteln.

(3) Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin hat die hinweisgebende Person bei der Kontaktaufnahme mit den für den Schutz vor Benachteiligungen zuständigen Behörden zu unterstützen.