Schutzwürdigkeit von hinweisgebenden Personen
(1) Hinweisgebende Personen sind zur Inanspruchnahme der internen Meldekanäle und des externen Meldekanales und des damit verbundenen Schutzes (2. bis 4. Abschnitt) berechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihnen gemeldeten Informationen über Verstöße wahr sind und die Verstöße in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.
(2) Hinweisgebende Personen, die unter den Voraussetzungen des Abs. 1 einen Verstoß an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union melden, sind in gleicher Weise zur Inanspruchnahme des Schutzes (4. Abschnitt) berechtigt, wie Personen, die eine Meldung über den externen Meldekanal abgeben.
