Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffe

(1) Verstöße sind Handlungen und Unterlassungen, die

a) rechtswidrig sind und mit den Rechtsakten der Europäischen Union und den Bereichen des Unionsrechts im Zusammenhang stehen, die in den Geltungsbereich nach fallen, oder

b) dem Ziel oder Zweck der Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Union und der Bereiche des Unionsrechts, die in den Geltungsbereich nach fallen, zuwiderlaufen.

(2) Informationen über Verstöße sind Informationen, einschließlich begründeter Verdachtsmomente, in Bezug auf tatsächliche oder mögliche Verstöße, die in der Organisation, in der die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder in einer anderen Organisation, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie in Bezug auf Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.

(3) Eine Meldung ist die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße.

(4) Eine interne Meldung ist die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße innerhalb einer juristischen Person nach . Eine externe Meldung ist die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße an den Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin nach .

(5) Eine hinweisgebende Person ist eine natürliche Person, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erlangte Informationen über Verstöße meldet oder offenlegt.

(6) Eine Offenlegung durch die hinweisgebende Person ist das öffentliche Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße.

(7) Ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit besteht im Falle laufender oder früherer beruflicher Tätigkeiten im öffentlichen oder privaten Sektor, durch die Personen unabhängig von der Art der Tätigkeiten Informationen über Verstöße erlangen und bei denen sich diese Personen Benachteiligungen ausgesetzt sehen könnten, wenn sie diese Informationen melden würden.

(8) Eine betroffene Person ist eine natürliche oder eine juristische Person, die in der Meldung oder Offenlegung als eine Person bezeichnet wird, die den Verstoß begangen hat, oder mit der die bezeichnete Person verbunden ist.

(9) Benachteiligungen sind direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen in einem beruflichen Zusammenhang, die durch eine interne oder externe Meldung oder eine Offenlegung ausgelöst werden und durch die der hinweisgebenden Person ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann.

(10) Folgemaßnahmen sind von einer internen oder externen Meldestelle ergriffene Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Behauptungen und gegebenenfalls zum Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß, unter anderem durch interne Nachforschungen, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Einziehung von Mitteln oder zum Abschluss des Verfahrens.

(11) Eine Rückmeldung ist die Unterrichtung der hinweisgebenden Person über die geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe für diese Folgemaßnahmen.

(12) Sonstige in diesem Gesetz verwendete Begriffe sind, wenn sie auch in der Richtlinie (EU) 2019/1937 verwendet werden, im Sinne der genannten Richtlinie zu verstehen.