Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vertraulichkeit, Entgegennahme und Dokumentation

(1) Die Wahrung der Vertraulichkeit sowie die Entgegennahme und die Dokumentation von Meldungen hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des zu erfolgen. Überdies sind die Abs. 2 und 3 zu beachten.

(2) Falls beim Landesvolksanwalt oder bei der Landesvolksanwältin eine Meldung nicht über den vorgesehenen externen Meldekanal eingelangt ist oder von anderen Personen als den Zuständigen nach entgegengenommen wird, so ist dafür zu sorgen, dass die Meldung unverzüglich und vollständig den Zuständigen nach weitergeleitet und die Identität der hinweisgebenden Person und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, nicht offengelegt wird.

(3) Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin hat Meldungen, deren Prüfung nicht in seine oder ihre Zuständigkeit fällt, auf sichere Weise an die zuständige externe Meldestelle weiterzuleiten und die hinweisgebende Person darüber zu verständigen.