Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Evaluierung, Statistische Erfassung, Berichtspflicht

(1) Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin hat das Verfahren zur Behandlung von Meldungen regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und entsprechend den dabei gemachten Erfahrungen unter Berücksichtigung der Erfahrungen anderer externer Meldestellen anzupassen.

(2) Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin hat bei ihm oder ihr eingegangene Meldungen in Form anonymisierter und aggregierter Daten statistisch nach folgenden Indikatoren zu erfassen:

a) Zahl der eingegangenen Meldungen;

b) Zahl der aufgrund von Empfehlungen durchgeführten verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren und deren Ergebnisse;

c) sofern festgestellt, geschätzter finanzieller Schaden sowie im Anschluss an verwaltungsbehördliche und gerichtliche Verfahren zu den gemeldeten Rechtsverstößen (wieder)eingezogene Beträge.

(3) Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin hat im Rahmen seiner oder ihrer gesetzlichen Berichtspflichten an den Landtag und die Landesregierung auch über die Tätigkeit als externe Meldestelle unter Berücksichtigung der Daten nach Abs. 2 zu berichten. Der Bericht über die Tätigkeit als externe Meldestelle ist weiters dem Bund zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art. 27 der Richtlinie (EU) 2019/1937 zu übermitteln.