Folgemaßnahmen
(1) Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin hat zu jeder Meldung geeignete Folgemaßnahmen () zu ergreifen. Dabei sind die Bestimmungen der und 4 des Gesetzes über den Landesvolksanwalt sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Erforderlichenfalls hat er oder sie dem obersten weisungsberechtigten Organ jenes Zweiges der Verwaltung, in den der behauptete Verstoß fällt, nach des Gesetzes über den Landesvolksanwalt Empfehlungen zu erteilen. Auch solche Empfehlungen und die in Umsetzung dazu ergriffenen Maßnahmen gelten als Folgemaßnahmen.
(2) Enthält eine Meldung Informationen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, so dürfen diese nicht für Zwecke benutzt oder offengelegt werden, die über das für geeignete Folgemaßnahmen erforderliche Maß hinausgehen.
(3) Spätestens drei Monate nach dem Eingang der Meldung ist der hinweisgebenden Person schriftlich eine Rückmeldung zu erstatten. Dazu sind ihr das Ergebnis des Prüfungsverfahrens und die ergriffenen Folgemaßnahmen mitzuteilen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. In begründeten Fällen kann die Rückmeldung spätestens nach sechs Monaten erfolgen. In diesem Fall sind der hinweisgebenden Person die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen.
