Inkrafttreten
. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4) § 105a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) bis 3, , , und § 105a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, sowie der Entfall des treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.
(6) Mit 1. Juni 2002 treten
1. , und 4, § 47 Abs. 1 Z 1, § 48 Abs. 1 Z 1 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2004 und
2. und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005
in Kraft.
(7) Mit 1. Mai 2004 tritt bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005 in Kraft.
(8) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(9) Mit 20. Oktober 2007 treten
1. das Inhaltsverzeichnis sowie bis 30 samt Überschriften, und 32 Abs. 6, samt Überschrift, , 68a Abs. 5, 87 und 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie
2. § 32a samt Überschrift außer Kraft.
(10) Die bis 7 und 90 Abs. 1 Z 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(11) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2009 sind auf Bescheide anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 erlassen werden.
(12) in der Fassung des Qualitätssicherungsrahmengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, tritt mit 1. März 2012 in Kraft.
(13) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.
(14) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(15) Mit 1. Jänner 2014 treten
1. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie
2. , , letzter Satz, , § 50 Abs. 4, § 60 Abs. 5, , letzter Satz, , , § 102 Abs. 5 und außer Kraft.
(16) Mit 25. Oktober 2013 treten , und und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 in Kraft.
(17) Mit 1. Jänner 2014 treten
1. der Eintrag zu im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu , , 2, 5 Z 1 und Abs. 6 bis 8, , § 32 Abs. 6, , 2, 3, 6 und 7 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 in Kraft sowie
2. bis 6, und 4 und außer Kraft.
(18) Mit 1. Juli 2015 treten
1. der Eintrag zu im Inhaltsverzeichnis, , die Überschrift zu und , 2, 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 in Kraft sowie
2. der Eintrag zu im Inhaltsverzeichnis und samt Überschrift außer Kraft.
(19) Mit 18. Jänner 2016 treten das Inhaltsverzeichnis, , 2, 4 und 5, und 4a, Abs. 6, 9 und 10, samt Überschrift, , , samt Überschrift, bis 4, samt Überschrift, , § 41 Abs. 1a, und 10 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.
(20) Mit 1. September 2016 treten
1. die Einträge zu den und 44, zum 3. Hauptstück, zu bis 84, , bis 97 und im Inhaltsverzeichnis sowie , , und 44 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Hauptstücks, bis 84 samt Überschriften, bis 90, samt Überschrift, , bis 97 samt Überschriften, , samt Überschrift, bis 105 und 113a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2016 in Kraft und
2. die Einträge zu §§ 93, 98, 99, 101 und 102 im Inhaltsverzeichnis sowie §§ 93, 98, 99, 101 und 102 samt Überschriften außer Kraft.
(21) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat bis 31. Dezember 2023 die Umsetzung der Bestimmungen über die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, insbesondere hinsichtlich
1. der an den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen ärztlichen Tätigkeiten,
2. der an die Pflegeassistenzberufe übertragenen pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten,
3. der Sicherstellung der gesamten pflegerischen Versorgung,
4. des settingspezifischen Skill-and-Grade-Mix der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe,
5. der bedarfsdeckenden Ausbildungskapazitäten, insbesondere im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und in der Pflegefachassistenz
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2022)
unter Einbeziehung der Länder sowie der Träger der Langzeitpflegeinrichtungen und der Berufsvertretungen zu evaluieren.
(22) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat bis 31. Dezember 2017 eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, einzurichten, der
1. vier Experten der Länder,
2. vier Experten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und
3. ein Experte des Bundesministeriums für Finanzen
angehören. Aufgabe dieser Kommission ist es, die Evaluierung gemäß Abs. 21 aus rechtlicher, fachlicher und finanzieller Sicht, insbesondere auch im Hinblick auf die Umsetzung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes im Bereich der Krankenanstalten, zu begleiten.
(Anm.: Abs. 23 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2022)
(24) Mit 1. Jänner 2017 treten
1. der Eintrag zu im Inhaltsverzeichnis sowie , , 4 und 5, samt Überschrift und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2016 in Kraft und
2. die Einträge zu §§ 71 und 72 im Inhaltsverzeichnis sowie §§ 71 und 72 samt Überschriften außer Kraft.
Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.
(25) Mit 1. Jänner 2018 treten
1. § 49 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2016 in Kraft und
2. die Einträge des 6. Abschnitts des 2. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis sowie der 6. Abschnitt des 2. Hauptstücks außer Kraft.
Spezielle Grundausbildungen in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.
(26) Mit 1. Jänner 2020 treten
1. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2016 in Kraft und
2. die Einträge zu §§ 32 und 33 im Inhaltsverzeichnis sowie §§ 32 und 33 samt Überschriften außer Kraft.
Die zum Ablauf des 31. Dezember 2019 anhängigen Verfahren gemäß § 32 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen. Ergänzungsausbildungen, die gemäß § 32 Abs. 8 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2023 abzuschließen.
(27) Mit 1. Jänner 2024 treten die Einträge des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis sowie der 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks außer Kraft. Ausbildungen in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen späteren Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens zu bestimmen, sofern dies auf Grund der Ergebnisse der Evaluierung gemäß Abs. 21 erforderlich ist, insbesondere sofern die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch Fachhochschul-Bachelorstudiengänge noch nicht ausreichend und bedarfsdeckend sichergestellt ist.
(28) Mit 1. Juli 2018 treten
1. der Eintrag zu im Inhaltsverzeichnis sowie , und 8, , § 33 Abs. 3, , , und 3, , , , und 3 sowie die Überschrift zu in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016 in Kraft sowie in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017 und
2. der Eintrag zu § 10 im Inhaltsverzeichnis, § 10 samt Überschrift, bis 3a, , und außer Kraft.
(29) b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(30) Das Inhaltsverzeichnis und samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(31) und 6 und und 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(32) Mit 1. Juli 2018 treten , , , , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.
(33) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 sowie und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.
(34) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 253/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(35) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(36) und a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.
(37) a, und 4a, und und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt außer Kraft.
(38) und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(39) , 1b, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(40) bis 6, , , § 44, b, , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(41) Das Inhaltsverzeichnis und samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(42) Der Eintrag zu im Inhaltsverzeichnis sowie , , , bis 6, , und 1a, samt Überschrift, und 4, , und 12 und und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(43) Die Einträge zu , , , , zum 5. Abschnitt des 2. Hauptstücks, zu und im Inhaltsverzeichnis sowie , samt Überschrift, , 3 und 3a, die Überschrift zu , , die Überschrift zu , , die Überschrift zu , und 3, , die Überschrift des 5. Abschnitts des 2. Hauptstücks, samt Überschrift und samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Einträge zu §§ 22c und § 70a im Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 22c und 70a samt Überschriften außer Kraft. Verordnungen gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 können bereits ab dem der Kundmachung des BGBl. I Nr. 109/2024 folgenden Tag erlassen werden und treten frühestens mit 1. September 2025 in Kraft.
(44) , , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 treten mit 1. Jänner 2033 in Kraft; gleichzeitig treten die Einträge zu , 66 bis 70 und 73 im Inhaltsverzeichnis sowie die , 66 bis 70 und 73 samt Überschriften außer Kraft.
