. (1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2004 anhängigen Verfahren gemäß § 10 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
(2) Die mit Ablauf des 30. Juni 2015 anhängigen Verfahren gemäß sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
(3) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 2014 die Aussetzung des Verfahrens gemäß in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013 beantragt haben, gilt zweiter bis vierter Satz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013.
