Zeugnis und Diplom
. (1) Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung in der Pflegeassistenz gemäß mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“ anzuführen sind, auszustellen.
(2) Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung in der Pflegefachassistenz gemäß mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Diplom, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“ anzuführen sind, auszustellen.
