Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für jene Abschnitte von Oberflächengewässern, die in der Anlage 1 als Bewahrungsstrecke (Kategorie A), Ökologische Vorrangstrecke (Kategorie B) oder Abwägungsstrecke (Kategorie C) ausgewiesen werden.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl. Nr. 40/2015
Auf Grund des § 55g Abs. 1 Z 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2014 (im folgenden WRG 1959), wird verordnet:
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für jene Abschnitte von Oberflächengewässern, die in der Anlage 1 als Bewahrungsstrecke (Kategorie A), Ökologische Vorrangstrecke (Kategorie B) oder Abwägungsstrecke (Kategorie C) ausgewiesen werden.
Ziel
Ziel der Verordnung ist der Schutz der hydromorphologischen Eigenschaften der in Anlage 1 ausgewiesenen Gewässerabschnitte unter Bedachtnahme auf ihre gegenwärtige Beschaffenheit und ihr Nutzungspotential. Diese Gewässerstrecken werden – unbeschadet bestehender Rechte und vorbehaltlich allfällig notwendiger Sanierungsmaßnahmen – der Wahrung der ökologischen Funktion der Oberflächengewässer gewidmet.
Begriffsbestimmungen
1. Abwägungsstrecke (Kategorie C): Gewässerstrecke besonderer Bedeutung oder besonderer ökologischer Funktion mit hohem energetischen Potential und/oder bestehenden Wasserkraftnutzungen.
2. Berichtsgewässernetz: digitales Berichtsgewässernetz des Bundes in der Version V10.
3. Bewahrungsstrecke (Kategorie A): hydromorphologisch weitgehend unbelastete und nutzungsfreie Gewässerstrecke.
4. Durchgängigkeit: die Passierbarkeit des Fließgewässers für Organismen und Feststoffe.
5. Hydromorphologische Eigenschaften: Beschaffenheit einer Gewässerstrecke in Bezug auf den Wasserhaushalt, die Morphologie und die Durchgängigkeit.
6. NQT: natürliches niederstes (kleinstes) Tagesniederwasser
7. Ökologische Vorrangstrecke (Kategorie B): Gewässerstrecke besonderer Bedeutung oder besonderer ökologischer Funktion.
8. Q95: Durchfluss, der an einer bestimmten Stelle oder in einem bestimmten Abschnitt eines Fließgewässers in einer mittleren Jahresdauerlinie an 347 Tagen erreicht oder überschritten wird.
9. Querbauwerke: quer oder schräg zur Fließrichtung verlaufende künstliche Einbauten in das Gewässerbett.
Abgrenzung und Streckenausweisung
(1) Die Abgrenzung der Gewässerstrecken erfolgt durch planliche Darstellung.
(2) In der Tabelle 1 der Anlage 1 wird in der Spalte Kategorie festgelegt, ob es sich bei den darin genannten Gewässerstrecken um eine „Bewahrungsstrecke“ (Kategorie A), eine „Ökologische Vorrangstrecke“ (Kategorie B) oder eine „Abwägungsstrecke“ (Kategorie C) handelt. Die Gewässernamen und Kilometerwerte der Anlage 1 beziehen sich auf das Berichtsgewässernetz.
(3) In der Anlage 2A werden die Gewässerstrecken der Tabelle 1 in einem Übersichtsplan (mit Position der Detailpläne) im Maßstab 1:610.000 und in den Anlagen 2B-1 bis 2B-55 im Maßstab 1:10.000 dargestellt.
Vorgaben für Vorhaben mit Auswirkungen auf die hydromorphologischen Eigenschaften in „Bewahrungsstrecken“ (Kategorie A)
In wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist bei der Handhabung der §§ 9, 38 und 41 WRG 1959 darauf Bedacht zu nehmen, dass
1. innerhalb dieser Strecken keine Querbauwerke, die die Durchgängigkeit einschränken, errichtet werden,
2. es innerhalb dieser Strecken zu keinen über das natürliche Maß hinaus gehenden Wasser-führungsschwankungen kommt,
3. Wasserentnahmen, die Auswirkungen auf den Abfluss dieser Strecken haben, dann zulässig sind, wenn innerhalb dieser Strecken 90 % des Abflusses erhalten bleiben und mindestens eine dem NQT entsprechende Wasserführung gewährleistet ist.
Vorgaben für Vorhaben mit Auswirkungen auf die hydromorphologischen Eigenschaften in „Ökologischen Vorrangstrecken“ (Kategorie B)
In wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist bei der Handhabung der §§ 9, 38 und 41 WRG 1959 darauf Bedacht zu nehmen, dass innerhalb dieser Gewässerstrecken
1. keine Querbauwerke errichtet werden, die die Durchgängigkeit über den überwiegenden Teil der Gewässerbreite behindern,
2. Wasserentnahmen in einem Gesamtausmaß von mehr als 50 % des NQT erst ab einer dem Q95 entsprechenden Wasserführung zulässig sind und an der Entnahmestelle eine die aktuellen Abflussverhältnisse widerspiegelnde, dynamische Wasserführung gewährleistet ist.
Vorgaben für Wasserbenutzungen mit Auswirkungen auf die hydromorphologischen Eigenschaften in „Abwägungsstrecken“ (Kategorie C)
In wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist bei der Handhabung der §§ 9, 38 und 41 WRG 1959 darauf Bedacht zu nehmen, dass es durch Eingriffe in die hydromorphologischen Eigenschaften dieser Gewässerstrecken zu keiner weiteren Verschlechterung des Zustandes oder einer Verhinderung der Zielzustandserreichung eines Wasserkörpers kommt.
Ausnahmen
Die bis 7 dieser Verordnung gelten nicht für
1. Vorhaben in Zusammenhang mit Anpassungen im öffentlichen Interesse (Abänderungen von Bewilligungen nach §§ 21a und 33d WRG 1959) sowie Wiederverleihungen bestehender Wasserbenutzungsrechte nach § 21 Abs. 3 WRG 1959,
2. Vorhaben in Zusammenhang mit der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen, soweit diese dem öffentlichen Interesse dienen, sowie zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung,
3. am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Wasserrechtsverfahren.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung, das ist der 4. Juni 2015, in Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.