Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für jene Abschnitte von Oberflächengewässern, die in der Anlage 1 als Bewahrungsstrecke (Kategorie A), Ökologische Vorrangstrecke (Kategorie B) oder Abwägungsstrecke (Kategorie C) ausgewiesen werden.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für jene Abschnitte von Oberflächengewässern, die in der Anlage 1 als Bewahrungsstrecke (Kategorie A), Ökologische Vorrangstrecke (Kategorie B) oder Abwägungsstrecke (Kategorie C) ausgewiesen werden.