Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen

Die bis 7 dieser Verordnung gelten nicht für

1. Vorhaben in Zusammenhang mit Anpassungen im öffentlichen Interesse (Abänderungen von Bewilligungen nach und ) sowie Wiederverleihungen bestehender Wasserbenutzungsrechte nach ,

2. Vorhaben in Zusammenhang mit der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen, soweit diese dem öffentlichen Interesse dienen, sowie zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung,

3. am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Wasserrechtsverfahren.