Begriffbestimmungen
. Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
1. Alte Donau: Zur Alten Donau zählen folgende Gewässerteile: Obere Alte Donau, Untere Alte Donau, Schießstattlacke, Kaiserwasser und Wasserpark.
2. Haus- und Wohnboote: Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind.
3. Fahrzeuge:
a. Tretboote,
b. Ruderfahrzeuge,
c. Wassermotorräder/Waterbikes mit mindestens 4 m (Rumpf-) Länge,
d. als Fahrzeug zugelassene Haus- und Wohnboote,
e. Motorfahrzeuge,
f. Segelfahrzeuge.
4. Schwimmkörper:
a. Zusammenstellungen von Auftriebskörpern oder anderen Gegenständen, die weder Fahrzeug noch schwimmende Anlagen sind,
b. Segelbretter: schwimmfähige Bretter, die mit einem beweglichen Segel ausgestattet sind,
c. Surfbretter: schwimmfähige Bretter, die vorrangig dazu verwendet werden, sich durch das Reiten von Wellen fortzubewegen,
d. Luftkissenfahrzeuge,
e. auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen (wie z. B. Haus- und Wohnboote), die nicht als Fahrzeug zugelassen sind,
f. motorisierte Stand-Up-Paddle Boards (SUP Boards),
g. Wassermotorräder/Waterbikes mit weniger als 4 m (Rumpf-) Länge,
h. Tauchscooter,
i. Flyboards.
5. Gesamte Antriebsleistung: Summe der Leistung aller Antriebsmaschinen.
6. Motorisierte Sportgeräte: Luftmatratzen, Schwimmreifen und andere ausschließlich Sport- oder Spielzwecken dienende Geräte mit Maschinenantrieb sowie ferngesteuerte Modellschiffe mit einer Verdrängung von nicht mehr als 50 kg.
