Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verkehrsregeln

. (1) Für von der Verkehrsbeschränkung gemäß ausgenommene Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände gelten zusätzlich zu den in der SFVO normierten Anforderungen folgende Vorgaben:

a. Die Fahrgeschwindigkeit von 10 km/h darf nicht überschritten werden. Ausgenommen sind Ruderfahrzeuge, Segelfahrzeuge sowie Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Wasserrettung, des Magistrats, der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der Wasserfläche und der im Auftrag des Magistrats tätigen Unternehmen für Rettungs-, Hilfeleistungs-, Bau-, Erhaltungs-, Einsatz- und Übungszwecke;

b. Die Fahrgeschwindigkeit ist so einzurichten, dass Wellenschlag oder Sogwirkung keine Schäden an anderen Anlagen, Fahrzeugen, Schwimmkörpern und Verbänden verursachen;

c. Die Durchfahrten unter Brücken stellen Engstellen im Sinne der SFVO dar. In einem Umkreis von 30 m um und unter einer Brücke ist das Verweilen verboten;

d. Das Stillliegen von Fahrzeugen, Schwimmkörpern und Verbänden von mehr als 24 Stunden ist nur an wasserrechtlich oder schifffahrtsrechtlich bewilligten privaten Stegen und privaten schwimmenden Anlagen sowie bei Bootsvermieterinnen und Bootsvermietern sowie Bootseinstellerinnen und Bootseinstellern erlaubt.

(2) Bei Erhaltungs- und Pflegearbeiten ist im Arbeitsbereich schwimmender Geräte, Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände das Baden, Schwimmen und Sporttauchen im Umkreis von mindestens 30 m verboten.