Verkehrsbeschränkungen
. (1) Das Befahren, das An- und Ablegen und Stillliegen (Festmachen oder Ankern) mit Fahrzeugen, Schwimmkörpern, Verbänden aller Art und Größe mit oder ohne Maschinenantrieb, die Benützung von Modellschiffen mit einer Verdrängung von mehr als 50 kg sowie von motorisierten Sportgeräten ist in der Alten Donau verboten.
(2) In den Gewässerteilen Obere Alte Donau, Untere Alte Donau, Schießstattlacke, Kaiserwasser sind vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen:
a. Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände mit einer Ausnahmebestätigung von den Verkehrsbeschränkungen gemäß ,
b. Fahrzeuge und Schwimmkörper ohne Maschinenantrieb bis zu einer Länge über alles (Loa) von 4,50 m, die nicht der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung, der gewerbsmäßigen Personenbeförderung und anderen gewerblichen Zwecken dienen,
c. Ruderfahrzeuge von Vereinen,
d. aufblasbare Fahrzeuge (Schlauchboote) ohne festen Rumpf und ohne Maschinenantrieb,
e. Ruderfahrzeuge jeglicher Bauart bis zu einer Länge über alles (Loa) von 7 m und einer Breite über alles (Boa) von 2,55 m,
f. Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Wasserrettung, des Magistrats, der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der Wasserfläche und der im Auftrag des Magistrats tätigen Unternehmen für Rettungs-, Hilfeleistungs-, Bau-, Erhaltungs-, Einsatz- und Übungszwecke,
g. Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände im Rahmen von gemäß § 27 Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO), BGBl. II Nr. 98/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 204/2023, behördlich bewilligten Veranstaltungen,
h. Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände bei Vorhandensein eines besonderen Gebrauches und der Zustimmung der Grundeigentümerinnen bzw. der Grundeigentümer der Wasserfläche für die Dauer der Erledigung (z. B. bei Arbeiten am und im Gewässer, Pflege- und Erhaltungsarbeiten, Remork, bei Bootsvermietungen zum Abschleppen von Fahrzeugen u. dgl.).
