Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahme von den Verkehrsbeschränkungen

. (1) Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer von Fahrzeugen, Schwimmkörpern und Verbänden hat diese dem Magistrat zu melden. Nach dieser Meldung wird seitens des Magistrates eine Ausnahmebestätigung von den Verkehrsbeschränkungen des ausgestellt und ein Kennzeichen für die Alte Donau zugewiesen, soferne die Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände für das Gewässer Alte Donau im Sinne des Abs. 3 geeignet sind.

(2) Der Meldung sind zumindest folgende Unterlagen beizulegen:

a. Angaben zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer: Name, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Wohnsitz der Eigentümerin bzw. des Eigentümers;

b. Angaben zum Fahrzeug (Schwimmkörper, Verband): Art des Fahrzeuges/Fahrzeugtyp, Bezeichnung des Herstellers, Modellbezeichnung/Markenname, Baunummer/CIN/HIN, Länge über alles (Loa) in Metern, Breite über alles (Boa) in Metern;

c. Angaben zur Motorisierung: Bestätigung, dass ausschließlich ein durch Akkumulatoren gespeister elektrischer Maschinenantrieb mit einer gesamten Antriebsleistung von maximal 4,4 kW eingesetzt wird;

d. Angaben zur Mindestausrüstung gemäß ;

e. Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

(3) Für die Ausstellung einer Ausnahmebestätigung von den Verkehrsbeschränkungen geeignete Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände sind:

a. Motorfahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände bis zu einer Länge über alles (Loa) von 7 m und bis zu einer Breite über alles (Boa) von 2,55 m, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb mit einer gesamten Antriebsleistung von bis zu 4,4 kW ausgestattet sind, ausgenommen Haus-und Wohnboote,

b Tretboote jeglicher Bauart bis zu einer Länge über alles (Loa) von 7 m und bis zu einer Breite über alles (Boa) von 2,55 m,

c. Segelfahrzeuge ohne Maschinenantrieb bis zu einer Länge über alles (Loa) von 7 m und bis zu einer Breite über alles (Boa) von 2,55 m,

d. Segelfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer gesamten Antriebsleistung von bis zu 4,4, kW bis zu einer Länge über alles (Loa) von 7 m und bis zu einer Breite über alles (Boa) von 2,55 m.

(4) Die für die Alte Donau geeigneten Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände müssen mit rot/grünen Seitenlichtern sowie mit einem von allen Seiten sichtbaren weißen Licht oder einem weißen Heck- und Topplicht ausgestattet sein.

(5) Jede Änderung der Eigentumsverhältnisse ist dem Magistrat unverzüglich bekannt zu geben.

(6) Das Kennzeichen besteht aus den Großbuchstaben „AD“ in lateinischen Schriftzeichen, gefolgt von einem Bindestrich und einer vierstelligen Zahl in arabischen Ziffern.

(7) Das Kennzeichen ist an beiden Seiten des Fahrzeugs, Schwimmkörpers bzw. Verbandes an der Bordwand zu führen und berechtigt ausschließlich zur Nutzung der Alten Donau. Es ist in dauerhafter Ausführung und ohne Verzierungen in heller Schrift auf dunklem Grund oder dunkler Schrift auf hellem Grund mit einer Schrifthöhe von mindestens 100 mm (Buchstaben und Ziffern) auf dem Fahrzeug, Schwimmkörper oder Verband anzubringen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Erforderlichenfalls können die Art der Anbringung, Form, Farbe und Größe durch die Behörde in den Ausnahmebestätigungen gemäß sowie 6 Abs. 1 festgelegt werden.

(8) Das Kennzeichen ist bei Fahruntauglichkeit des Fahrzeuges, Schimmkörpers bzw. Verbandes zu entfernen.

(9) Bei Vorhandensein eines amtlichen Kennzeichens gemäß § 104 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes –SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/2025, entfällt das Erfordernis eines Kennzeichens für die Alte Donau gemäß Abs. 1.