Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffbestimmungen

. Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

1. Alte Donau: Zur Alten Donau zählen folgende Gewässerteile: Obere Alte Donau, Untere Alte Donau, Schießstattlacke, Kaiserwasser und Wasserpark.

2. Haus- und Wohnboote: Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind.

3. Fahrzeuge:

a. Tretboote,

b. Ruderfahrzeuge,

c. Wassermotorräder/Waterbikes mit mindestens 4 m (Rumpf-) Länge,

d. als Fahrzeug zugelassene Haus- und Wohnboote,

e. Motorfahrzeuge,

f. Segelfahrzeuge.

4. Schwimmkörper:

a. Zusammenstellungen von Auftriebskörpern oder anderen Gegenständen, die weder Fahrzeug noch schwimmende Anlagen sind,

b. Segelbretter: schwimmfähige Bretter, die mit einem beweglichen Segel ausgestattet sind,

c. Surfbretter: schwimmfähige Bretter, die vorrangig dazu verwendet werden, sich durch das Reiten von Wellen fortzubewegen,

d. Luftkissenfahrzeuge,

e. auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen (wie z. B. Haus- und Wohnboote), die nicht als Fahrzeug zugelassen sind,

f. motorisierte Stand-Up-Paddle Boards (SUP Boards),

g. Wassermotorräder/Waterbikes mit weniger als 4 m (Rumpf-) Länge,

h. Tauchscooter,

i. Flyboards.

5. Gesamte Antriebsleistung: Summe der Leistung aller Antriebsmaschinen.

6. Motorisierte Sportgeräte: Luftmatratzen, Schwimmreifen und andere ausschließlich Sport- oder Spielzwecken dienende Geräte mit Maschinenantrieb sowie ferngesteuerte Modellschiffe mit einer Verdrängung von nicht mehr als 50 kg.