Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Regelungen für den Altbestand

. (1) Auf Meldung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers hat der Magistrat für Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände, welche der Verkehrsbeschränkung gemäß unterliegen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits auf der Alten Donau in Verwendung waren, eine Ausnahmebestätigung auszustellen und ein Kennzeichen gemäß zuzuweisen. Die diesbezügliche Meldung muss bis spätestens 1. April 2026 erfolgen, andernfalls diese Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände aus der Alten Donau zu entfernen sind.

(2) Für die Meldung gelten die Voraussetzungen des . Der Eingang der Meldung wird durch den Magistrat bestätigt.

(3) Jede Änderung der Eigentumsverhältnisse ist dem Magistrat unverzüglich bekannt zu geben.