9. Teil
Schlussbestimmungen
In- und Außerkrafttreten
. (1) Diese Verordnung tritt mit 25. Mai 2010 in Kraft.
(2) Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 – ZLLV 2005, BGBl. II Nr. 424, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2010 außer Kraft.
(3) Wurde im Fall der Zuteilung desselben Kennzeichens für mehrere Freiballon-Hüllen vom Luftfahrzeughalter verabsäumt, eine dem § 65 Abs. 3 ZLLV 2005 entsprechende Änderung der Kennzeichnungen zu veranlassen, sind von der zuständigen Registerbehörde unverzüglich sämtliche Eintragungen der Freiballon-Hüllen dieses Kennzeichens zu löschen und dem Luftfahrzeughalter die Rückstellung der Eintragungsscheine vorzuschreiben. und 5 bleibt unberührt.
(4) , , , , , , , und 6, , , und 4, und 7, , , , und 5 sowie Pkt. 7 samt Überschrift, Pkt. 9 Z 2 und Pkt. 13 der Anlage D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2013 treten mit 15. Jänner 2014 in Kraft.
(5) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 192/2020 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(6) und 2, , , , , die Überschrift zu , , die Überschrift zu , und 2, die Überschrift zu , die Überschrift zu , , samt Überschrift, die Überschrift zu , und 2, die Überschrift zu , und 2, die Überschrift zu , , 6 und 8, , , 5, 7, 8, 12 und 13, , 4, 5 und 7, , 2, 4 und 5, bis 4, , , , und die Anlage B, C und D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 383/2020 treten mit 15. September 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten sowie die Z 4 und Z 12 der Anlage D außer Kraft.
