Höhe der Schriftzeichen an Luftfahrzeugen leichter als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß
. (1) Schriftzeichen an Luftfahrzeugen leichter als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß müssen mindestens 50 cm hoch sein.
(2) Bei Luftschiffen darf die Höhe der Schriftzeichen ein Zwölftel der größten Längsausdehnung der Hülle des Luftschiffkörpers nicht überschreiten.
